Die Situation:
Ein deutscher Konzern (nennen wir ihn aus der Finanzdienstbranche) hat mehrere Geschäftsstellen über Deutschland verteilt. Es existieren Geschäftsstellen-Betriebsräte und ein (aus denen gebildeter) bundesweiter Gesamtbetriebsrat. Nun werden aus Restrukturierungsgründen alle kleineren Geschäftsstellen geschlossen und nur die großen Geschäftsstellen (nennen wir sie Standort A, B, C, D) bleiben erhalten. Das überzählige Personal soll nun (soweit wie möglich) bundesweit auf die Standorte A-D verteilt werden. Es soll nach einer noch nicht festgelegten Sozialauswahl entschieden werden. Jeder Mitarbeiter muß sich nunmehr erneut auf seinen eigenen/ähnlichen Arbeitsplatz bewerben, selbst nach z.B. 30 Jahren. Ich selbst bin Betriebsratsvorsitzender an
einem der zu erhaltenden Standorte. Da es nun auch zum „Austausch“ von Personen der Stammbelegschaft (in A-D) kommen kann, die in der Sozialauswahl begründet liegt, habe ich folgende Fragen:
1. Fällt der Betriebsrat der zu erhaltenden (!) Standorte unter den „Schützenswerten“ nach dem KSchG und
BetrVG und nicht unter die Sozialauswahl? Es kann m.E. nicht sein, daß der Betriebsrat bei der Auswahl gegen
seine eigene Personen entscheiden muß, da er ohnehin Mitsprache bei der Auswahl hat.