Erstellt am 26.11.2009 um 13:23 Uhr von Rapper
Dringende betriebliche Belange, wie die Abwendung von Schäden, die die Produktion gefährden könnten etc. sind auch ein Verhinderungsgrund bei einer Sitzung. Es kommt auch darauf an, was beschlossen wurde, welche Mehrheiten dafür erforderlich sind.
Steht alles im BetrVG.
Erstellt am 26.11.2009 um 15:58 Uhr von rkoch
Was Rapper sagen wollte: Wenn der BRV verhindert ist (was hier möglicherweise der Fall war - siehe Rapper) hätte er ein Ersatzmitglied laden müssen. Hat er das nicht getan war zur Sitzung nicht ordentlich eingeladen und Eure Beschlüsse sind ungültig.
War er NICHT verhindert, hat er unentschuldigt/entschuldigt nicht teilgenommen, der stellv. übernimmt die Leitung der Sitzung und im Protokoll wird vermerkt "BRM xxx war abwesend/nimmt nicht teil/fehlt" unentschuldigt/entschuldigt tut nichts zur Sache. Vor jeder Beschlußfassung ermittelt Ihr ob Ihr Beschlußfähig seid (seid ihr, zu zweit) und vermerkt im Protokoll "BR ist beschlußfähig". Dann macht Ihr Euren Beschluß (in den meisten Fällen Mehrheit der anwesenden BRM, also 2x ja ist angenommen) und notiert den "mit x Ja, x Nein angenommen, abgelehnt)
Erstellt am 26.11.2009 um 18:14 Uhr von kriegsrat
ich möcht ja keine alten kamellen aufwärmen,
aber "entschuldigt" kann er ja nur fehlen, wenn auch ein entsprechender anerkannter verhinderungsgrund als entschuldigung vorliegt......
somit tut entschuldigt/unentschuldigt schon etwas zur sache
fehlt er entschuldigt, liegt ein verhinderungsgrund vor, ersatzmitglied ist zu laden
fehlt er unentschuldigt, liegt kein verhinderungsgrund vor, es darf kein ersatzmitglied geladen werden
und entschuldigt heißt nicht : tut mir leid, ich kann nicht kommen.......
Erstellt am 26.11.2009 um 20:10 Uhr von rkoch
@kriegsrat
Hier tut sich bei mir eine Bildungslücke auf - kannst Du mich mal auf die olle Kamelle hinweisen?
Ich kann im BetrVG die Begriffe entschuldigt/unentschuldigt nicht finden - und so sehr ich mir das Hirn zermartere kann ich mich auch an kein Seminar oder einen Kommentar erinnern in dem diese Begriffe so verwendet worden wären. Ich kann mich aber natürlich auch irren, insofern wäre ich für eine Hinweis auf den Ursprung dankbar.
Erstellt am 26.11.2009 um 20:22 Uhr von kriegsrat
die begriffe kommen im betrVG in dem zusammenhang auch nicht vor.........
aber wenn man sie schon verwendet, sehe ich sie
eher vom allgemeinen rechtsverständnis her
wann gilt man als "entschuldigt" im sinne , daß keine pflichten vorwerfbar verletzt wurden
z.b. analog der "genügenden entschuldigung" im sinne der StPO,
oder der entschuldigungsgründe (schuldausschließungsgründe) gem. StGB bzw. BGB
(aber ich glaube, das führt zu weit...)
Erstellt am 26.11.2009 um 20:46 Uhr von rkoch
Vielleicht reden wir aneinander vorbei.
Ich habe die Begriffe nur verwendet, weil sie noname verwendet hat und ich versucht habe ihm klar zu machen, das sie im Sinne des BetrVG bei der Frage Verhindert/nicht Verhindert keine unmittelbare Bedeutung haben - kam wohl nicht so rüber.
Wenn man sie denn unbedingt verwenden will, stimmt Deine Definition natürlich.
Erstellt am 26.11.2009 um 22:26 Uhr von Immie
@noname
So lange ihr kein Ersatzmitglied geladen habt...