Hallo zusammen,

in unserem Betrieb gibt es 5 Prokuristen, die jeweils ein Team von 4 - 6 Mitarbeitern leiten. Wir sind Dienstleister. Im Außenverhältnis dürfen Sie nur mit einem Geschäftsführer auftreten.

Die Frage ist, wie stark im Innenverhältnis die Prokura eingeschränkt werden muss, damit diese wieder als wahlberechtigter Arbeitnehmer zählen, oder umgekehrt gefragt, Was darf einem Prokuristen im Innenverhältnis nicht genommen werden, damit er im Sinne des BetrVG noch als Prokurist und damit nicht als Wahlberechtigter zählt.

Wie würdet Ihr das beurteilen, wenn der Prokurist zwar selbständig Bedarf für Personal anmeldet, dieses auch selber aussucht, sich aber anschließend das Okay für Bezahlung und Einstellung von der GL holen muss?

Danke.