Erstellt am 25.11.2009 um 09:01 Uhr von neskia
WAS?: BAG 10.10.2006 – 1 ABR 68/05
"Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (st. Rspr. BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/ 02 - BAGE 108, 132, zu B II 3 b der Gründe; 24. Januar 2006 - 1 ABR 60/ 04 - NZA 2006, 1050, zu B II 1 a der Gründe mwN)."
FORM: BAG 10.10.2006 – 1 ABR 68/05
"Zur Form der Auskunft verhält sich das Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich. Der Arbeitgeber ist insoweit in der Wahl seiner Informationsmittel grundsätzlich frei (Kraft/ Weber GK-BetrVG 8. Aufl. § 80 Rn. 67; DKK-Buschmann 10. Aufl. § 80 Rn. 87). Insbesondere bei umfangreichen, komplexen Informationen ist er allerdings nach § 2 Abs. 1 BetrVG regelmäßig verpflichtet, dem Betriebsrat die erforderliche Auskunft schriftlich zu erteilen (vgl. ErfK/ Kania 6. Aufl. § 80 BetrVG Rn. 23; Fitting 23. Aufl. § 80 Rn. 56). Bei einer nur mündlichen Auskunftwird es dem Betriebsrat in einem solchen Fall häufig nicht möglich sein, zu prüfen, ob sich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben ergeben und wie er diese verantwortlich wahrnehmen kann. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls."
ZEIT: Auskunftsverlangen mit Fristsetzung:
DRUCK: §23 BetrVG u.U. §119 BetrVG