Erstellt am 24.11.2009 um 09:51 Uhr von Galaxy
@taradine
Der Zeitpunkt ist festgesetzt in der Wahlordnung zum BetrVG. Dort heißt es:
§ 6 Vorschlagslisten
(1) 1.Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten.
2.Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
Das bedeutet auf Deutsch, direkt NACH Erlass des Wahlausschreibens könnt ihr frühestens eine Liste einreichen.
Galaxy
Erstellt am 24.11.2009 um 11:36 Uhr von taradine
Was heißt denn Nach Erlass?
Erstellt am 24.11.2009 um 11:40 Uhr von Immie
Erstellt am 24.11.2009 um 11:53 Uhr von Galaxy
@Immie
Danke ;-))
@taradine
warum wollt ihr denn so früh eine Liste einreichen? Manchmal ist es auch taktisch klug, eine Liste erst zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen, natürlich innerhalb der 2-Wochenfrist seit Aushang, wobei der letzte Tag anzugeben ist, siehe § 3 der WO
§ 3 Wahlausschreiben
8. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; der LETZTE Tag der Frist ist anzugeben;
Erstellt am 24.11.2009 um 12:24 Uhr von taradine
Wir haben über 500 Stützunterschriften für unsere Liste.
Es geht uns eigentlich nur um die Doppeltunterschriften bei nicht
Erklärung fällt die Stützunterschrift automatisch an die zu erst
eingereichte Liste.
Deshalb wollen wir unsere Liste gerne als Erste einreichen.
Erstellt am 24.11.2009 um 12:59 Uhr von Galaxy
@taradine
das ist in der Tat ein "taktischer Grund", seine Liste als erster einzureichen. Aber 500 Stützunterschriften ist ja auch ein ganz schönes Pfund, wenn man bedenkt, daß jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft NUR von zwei Beauftragen unterzeichnet sein muss.
Erstellt am 24.11.2009 um 15:27 Uhr von derWähler
hmmm ...ich glaube gelesen zu haben,das die Liste dem Wahlvorstand schon vor der Bekanntmachung überreicht werden kann und automatisch am Tag der WA in Kraft tritt...schneller geht es nicht ...
der Wähler
Erstellt am 24.11.2009 um 20:08 Uhr von DerAlteHeini
taradine
Alles was ein Arbeitnehmer über die Wahl wissen muss, ergibt sich aus dem Wahlaushang.
Somit dürften auch die Fristen und der Ort für das einreichen der Wahlvorschläge dem Wahlaushang zu entnehmen sein. Da kann man hier im Forum spekulieren wie man will, die Vorgaben im Wahlausschreiben sind verbindlich.
Erstellt am 25.11.2009 um 12:59 Uhr von Rattle
Hallo,
"das ist in der Tat ein "taktischer Grund", seine Liste als erster einzureichen. Aber 500 Stützunterschriften ist ja auch ein ganz schönes Pfund, wenn man bedenkt, daß jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft NUR von zwei Beauftragen unterzeichnet sein muss.
Antwort 6 Erstellt am 24.11.2009 - 12:59 von Galaxy"
nützt aber nichts wenn doppelunterschriften gesammelt werden, können die unterzeichner immer noch entscheiden für welche liste sie sich entschieden haben.
mfg