Erstellt am 23.11.2009 um 13:37 Uhr von Rapper
Wenn er auf einen Arbeitsplatz der VG 2 versetzt wird und die dafür notwendige Arbeit verrichtet, muß er auch dementsprechend entlohnt werden.
Ähnliches hatten wir bei uns auch schon gehabt.
Hier hat damals die Gew. weitergeholfen. Möglich wäre auch der Gang zum Arbeitsgericht oder Einigungsstelle.
Erstellt am 23.11.2009 um 15:44 Uhr von rkoch
Eine Falscheingruppierung ist kein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Versetzung! Also: Nein, die Zustimmung zur Versetzung darf nicht verweigert werden (zumindest nicht aus diesem Grund!). Aber: eine Versetzung geht immer mit einer Feststellung der Eingruppierung einher (§99 (1) Satz 2), also Beteiligung des BR nach §99 zur Eingruppierung. Diese Zustimmung zur Eingruppierung kann dann verweigert werden.
Folge: Änderung der Eingruppierung und erneut §99 zur Eingruppierung oder Zustimmungsersetzungsverfahren des AG beim ArbG. Führt der AG die Maßnahme trotz Verweigerung durch: Nach §101 den AG dazu zwingen entweder das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten bzw. den §99 in Bezug auf die Eingruppierung erneut durchzuführen.
BTW: @Rapper
Wo siehst Du da die Zuständigkeit einer Einigungsstelle?
Die Trennung in Arbeiter und Angestellte ist im Gesetz (weitgehend) aufgehoben. In diesem Sinne fällt ein AN, welcher bislang als "Angestellter" möglicherweise tariflos war unter Euren Lohntarifvertrag, wenn er an einen Arbeitsplatz für gewerbliche versetzt wird. Ob tatsächlich Tarifbindung besteht ist für das Verfahren nach §99 für den BR bedeutungslos, da der BR lediglich die Richtigkeit der Eingruppierung zu überprüfen hat. Den Mangel an Tarifbindung hat im Zweifelsfalle das ArbG im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu klären.
Ausnahme: Tarifbindung ist von vorneherein ausgeschlossen, da der AG weder im AG-Verband ist, noch der TV ein Haustarifvertrag ist, sprich der TV ist ausschliesslich durch einzelvertragliche Bezugnahme zur Anwendung gekommen. Dann kann der AG natürlich durch fehlende Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag beweisen, das der TV nicht anzuwenden ist. -> Pech gehabt. Ich würde es aber als BR trotzdem darauf ankommen lassen.
Von Seiten AN:
Eingruppierungsfeststellungsklage, aber natürlich nur wenn durch Tarifbindung (also entweder AG tarifgebunden und AN Mitglied in der GEW oder Bezugnahme auf TV im Arbeitsvertrag) Anspruch auf Anwendung eines TV besteht. Ist aber i.d.R. nicht notwendig, wenn der BR seine Hausaufgaben gemacht hat.