Erstellt am 20.11.2009 um 13:48 Uhr von kriegsrat
zum einen muß bei einer außerordentlichen änderungskündigung der wichtige grund nicht die sofortige beendigung rechtfertigen, sondern die sofortige änderung
ob das so ist, wird wohl ein arbeitsrichter beurteilen müssen, allerdings muß der betroffene innerhalb einer nicht genau gesetzlich bestimmten frist (unverzüglich) die annahme unter vorbehalt erklären und innerhalb 3 wochen klage erheben,
dann gelten erstmal die "neuen" arbeitsbedingungen, bis ein richter evtl. anders entscheidet
zum zweiten, falls der § 103 BetrVG zum tragen kommt, der eine außerordentliche kündigung von der zustimmung des BR abhängig macht, wäre die kündigung unwirksam, wenn der BR nicht zustimmt und der AG vor ausspruch der kündigung die zustimmung des BR nicht vom arbeitsgericht ersetzen ließe..........
aber wie bei jeder kündigung gilt, falls keine kündigungsschutzklage innerhalb der 3 wochen frist erhoben wird, wird die kündigung wirksam.............................