Erstellt am 18.11.2009 um 13:23 Uhr von Angie
Hallo Energiesparer,
ist das Ersatzmitglied erster Nachrücker? Wenn ja, war noch nie in den letzen 3 Jahren ein Vertretungsfall?
Im Kommentar zum KSchG steht, dass ein Ersatzmitglied automatisch in den BR nachrückt wenn ein Vertretungsfall eintritt. Auch wenn er an keiner Sitzung teilgenommen hat. Dort steht ferner, dass also der AG bei Kündigung des ersten Nachrückers im Betriebsrat nachfragen muß, ob und gegebenenfalls wann der betroffene Arbeitnehmer zuletzt zweitweise in das Gremium nachgerückt war.
MfG
Angie
Erstellt am 18.11.2009 um 13:31 Uhr von Energiesparer
Das Gremium besteht seit 11 Monaten. Anfangs gab es 2 Ersatzmitglieder. Vor ein paar Wochen ist ein Mitglied zurückgetreten. Jetzt haben wir nur noch einen Nachrücker und das ist dieser beschriebene Kollege dem zum 31.01.2010 gekündigt wurde.
Erstellt am 18.11.2009 um 13:36 Uhr von erwin
Der Kündigungsschutz beginnt erst mit der Tatsache, dass er als EBRM nachgerückt ist. War also zum Kündgungszeitpunkt diese Tatsache noch nicht gegeben, bestand kein besonderer Kündigungsschutz.
Weiter der besondere Kündigungsschutz gem § 15 KSchG greift auch bei BRM nicht, wenn der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist, also fristlose Kündigung.
Das bedeutet, nur die ordentliche Kündigung ist geschützt.
Weiter, BRM sollten ja eigentlich eine gewisse Vorbildfunktion haben, da passt dann eine verhaltensbedingte Kündigung nicht dazu.
Erstellt am 18.11.2009 um 13:43 Uhr von DerAlteHeini
Energiesparer
Damit für ein Ersatzmitglied der besonderen Kündigungsschutz gilt, bedarf es nicht einer Einladung zu einer BR-Sitzung. Das Ersatzmitglied wird zum vertretenden Ersatzmitglied "Kraft Gesetz". Hier reicht es wenn das BR-Mitglied persönlich oder rechtlicher verhindert ist, dass Ersatzmitglied an dessen Stelle rückt und mit BR-Arbeit tätig wird. Das muss keine BR-Arbeit im Gremium sein, es kann auch eigene BR-Arbeit sein. Ab diesem Zeitpunkt greift der besondere Kündigungsschutz.
Wird ein Ersatzmitglied erst NACH dem Ausspruch seiner Kündigung zum vertretenden Ersatzmitglied, kommt der besondere Kündigungsschutz gem.: § 15 KschG nicht zum tragen.
Erstellt am 18.11.2009 um 13:43 Uhr von kriegsrat
erwin,
"Weiter, BRM sollten ja eigentlich eine gewisse Vorbildfunktion haben, da passt dann eine verhaltensbedingte Kündigung nicht dazu."
du weißt, ein AG kann kündigen wie er lustig ist,
dazu kann er sich auch gründe an den haaren herbeiziehen, wie er möchte
ob die kündigung rechtmässig ist, wird letztendlich ein richter entscheiden, wenn klage erhoben wird.....................
Erstellt am 18.11.2009 um 13:50 Uhr von erwin
@kriegsrat
ja, ich stimme Dir voll zu, da Energiesparer aber nicht den Grund der Kündigung angefriffen hat sondern "nur" den besonderen Kündigungsschutz anspach in Anspruch nehmen möchte, ging ich von einer berechtigten Kündigung aus.
Sollte ich hier den Beitrag flasch verstanden haben, sorry und den Satz gedanklich streichen.
Erstellt am 18.11.2009 um 13:53 Uhr von Angie
Hallo Energiesparer,
da der Kollege ja innerhalb 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben muss, kann ihm sicher sein Anwalt weiterhelfen.
MfG
Angie
Erstellt am 18.11.2009 um 13:55 Uhr von Troisdorfer
kriegsrat 135836
Die Aussage ist ein Volltreffer !!!
MFG Troisdorfer
Erstellt am 18.11.2009 um 13:56 Uhr von Energiesparer
Die Gründe die der AG genannt hat entsprechen den Tatsachen aber alle Gründe zusammen sind das Papier nicht wert, wo sie draufstehen. Auch die Einladung zur nächstetn Sitzung ist nicht fingiert sondern tatsache, da ein Mitglied im Urlaub ist.
Erstellt am 18.11.2009 um 14:12 Uhr von Troisdorfer
Die Kündigungsschutzklage ist der richtige Weg!!!
Alles andere ergibt sich von selbst,erstrecht wenn
die Kündigunsgründe das Papier nicht wert sind .
MFG Troisdorfer