Erstellt am 16.11.2009 um 16:07 Uhr von DonJohnson
Nein, wegen des § 77 Abs 3 seid ihr außen vor.
Diese Sache könntet ihr prima auf der nächsten Betriebsversammlung ansprechen. Warum die Leiter eine Lohnerhöhung bekommen und nicht die Fahrer...
Erstellt am 16.11.2009 um 16:22 Uhr von kriegsrat
§ 87 BetrVG Punkt 10.
>>Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates.
wird hier individual im rahmen der vertragsfreiheit gehandelt,
oder werden hier kollektiv (alle schichtleiter) entlohnungsmethoden geändert ?
Erstellt am 16.11.2009 um 16:27 Uhr von DonJohnson
*wird hier individual im rahmen der vertragsfreiheit gehandelt,
oder werden hier kollektiv (alle schichtleiter) entlohnungsmethoden geändert ?*
Die Entlohnmethode wird hier nicht geändert. Für den kollektiven Bereich ist hier wenn die GEW am Zuge. Der BR hat hier kein MBR nach 87, 10, es sei denn, ein eventueller TV befindet sich in der Nachwirkung )wovon man nciht ausgehen kann...