Erstellt am 15.11.2009 um 19:36 Uhr von DonJohnson
Was meinst du mit folgender Frage?
*Kann dieser § Anwendung finden, wenn zb. die min. Mitgliederzahl unterschritten ist? MFG Karl*
Erstellt am 15.11.2009 um 19:45 Uhr von Karlchenxr
Ich meine wenn Neuwahlen eigeleitet werden müssen, weil die min. Zahl an BR Mitgliedern unterschritten worden ist. Kann dann direkt nach einer Woche wieder einen neuen BR wählen ?
Erstellt am 15.11.2009 um 20:01 Uhr von DonJohnson
Also der WV muß bestimmt werden. Er muß geschult werden. Er muß dann die Wahl einleiten. Denkst du das bekommt man in einer Woche hin? Warum die Eile?
Erstellt am 15.11.2009 um 20:12 Uhr von Karlchenxr
Nein das bekommt man nicht hin ist mir schon klar. Aber im § 14 steht es doch so oder ? Es wäre nur gut und gar nicht so unwichtig zu wissen das es so schnell gehen könnte. :-)
Danke
Erstellt am 15.11.2009 um 20:17 Uhr von DonJohnson
Nicht falsch verstehen. Der BR muß nicht innerhalb einer Woche neu gewählt werden. Der Zeitraum zwischen den Wahlversammlungen darf nicht länger als eine Woche auseinander liegen.
Erstellt am 15.11.2009 um 20:21 Uhr von DerAlteHeini
Karlchenxr
Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet EINE Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt. Somit dauert der gesamte Ablauf der BR-Wahl für Kleinbetriebe 1 Woche.
Darauf zu achten ist, dass zu der ersten Wahlversammlung rechtzeitig eingeladen wird.
Dieser Vorlauf (Einladung) zur ersten Wahlversammlung ist bei der Fristberechnung nicht zu beachten. zu empfehlen ist eine Einladungszeit zwischen 7+14 Tage.
Wurde die BR-Wahl mit der ersten Wahlversammlung eingeleitet, so ist unbedingt die vorgegebene Frist zu beachten.
Gem.: § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, usw..
Gibt es nicht genügend WAHLBERECHTIGTE ARBEITNEHMER im Betrieb um einen BR in der gesetzlich vorgegebenen Größe zu bilden, so ist gem.: § 11 BetrVG die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.
Hat der Betrieb zwar ausreichend WAHLBERECHTIGTE ARBEITNEHMER aber diese sind nicht in der ausreichenden Anzahl bereit für das Amt des Betriebsrats zu kandidieren, so dürfte eine analoge Anwendung des § 11 BetrVG gerechtfertigt sein, obwohl die mangelnde Bereitschaft der Belegschaft zeigt, dass sie wenig Interesse an der Bildung eines Betriebsrats hat. So sehen es jedenfalls diverse Kommentierungen zum BetrVG.
Erstellt am 15.11.2009 um 20:33 Uhr von DonJohnson
*Hat der Betrieb zwar ausreichend WAHLBERECHTIGTE ARBEITNEHMER aber diese sind nicht in der ausreichenden Anzahl bereit für das Amt des Betriebsrats zu kandidieren, so dürfte eine analoge Anwendung des § 11 BetrVG gerechtfertigt sein, obwohl die mangelnde Bereitschaft der Belegschaft zeigt, dass sie wenig Interesse an der Bildung eines Betriebsrats hat. So sehen es jedenfalls diverse Kommentierungen zum BetrVG.*
Zum Glück ist dieser Dummfug NOCH nciht Gesetz!!! Aus diesem Grunde unnötig hier zu posten!!!
Erstellt am 15.11.2009 um 20:42 Uhr von DerAlteHeini
DonJohnson
Ich glaube nicht, dass du in der Lage bist hier zu unterscheiden, was nötig oder unnötig ist.
Altes Sprichwort:
Wenn der Arbeiter ein Kittel an bekommt, dann dreht er durch.
Erstellt am 16.11.2009 um 11:17 Uhr von DonJohnson
@DerAlteHeini
*DonJohnson
Ich glaube nicht, dass du in der Lage bist hier zu unterscheiden, was nötig oder unnötig ist.*
Doch, hier in diesem Fall denke ich das schon ;-)))