Bischen spät - aber vielleicht liest speedy ja noch mit:
Das das Betriebsratsmitglied wegen seiner Arbeit nicht verhindert sein kann, ergibt sich aus §37 (2) BetrVG.
Mitglieder des Betriebsrates sind von ihrer beruflichen Tätigkeit (...) zu befreien, wenn (..) es (..) zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Das die Teilnahme an einer Sitzung ERFORDERLICH ist, ist klar, da sonst der Arbeitgeber die Sitzungen des Betriebsrates boykottieren könnte indem er sie als von der Arbeit unabkömmlich deklariert.
Insofern ist der Arbeitgeber verpflichtet, den AN für die Sitzung von seiner Arbeit zu befreien. Das Argument "ich habe zu arbeiten" ist also Unsinn, da der AN in diesem Sinne zum Zeitpunkt der Sitzung keine ihm zugewiesene Arbeit haben kann bzw. darf. Arbeitet er trotzdem freiwillig weiter (sucht sich gewissermaßen selbst Arbeit, denn vom Arbeitgeber kann er ja keine haben), ist das eine Verletzung der ihm auferlegten Pflicht sein Amt auszuüben, aber niemals ein Verhinderungsgrund.
Eigentlich müsste man dem AG an den Karren fahren, da er ihn überhaupt arbeiten läßt, aber das sieht das Gesetz leider nicht vor, der AG wäscht seine Hände gewissermaßen in Unschuld. Anders ist es, wenn der AG den BR aktiv an der Teilnahme hindert, indem er sich weigert, ihm eine entsprechend seiner BR-Tätigkeit geringere Arbeitsmenge zuzuweisen und gewissermaßen ihm bei geringerer Arbeitszeit das volle (oder nicht ausreichend reduzierte) Arbeitspensum aufbürdet. Dann hat der BR einen Unterlassungsanspruch nach §23 BetrVG.
NB: Der Fall, das ein BRM bei der Arbeit objektiv unabkömmlich ist kann allerdings tatsächlich eintreten, z.B. wenn ein Verkäufer (BRM) an unaufschiebbaren Verkaufsverhandlungen teilnehmen muß. Es ist Aufgabe des BRV derartige Situationen bei der Terminplanung zu berücksichtigen. Im Falle von REGELMÄSSIGEN Sitzungen hingegen hat der AG den schwarzen Peter, da dann die Pflicht auf Ihn zurückfällt, die regelmäßigen Sitzungen bei der Terminplanung derartiger Verhandlungen zu berücksichtigen. Eine Verhinderung ist aber trotzdem in keinem Fall gegeben, da im Zweifelsfalle trotzdem BR-Arbeit vorgeht.
Verstößt der BRV vehement gegen seine Pflicht in dem er regelmäßig Sitzungen dann anberaumt, wenn BRM objektiv unabkömmlich sind -
oder eben der AG, wenn er derartige Termine vehement immer auf bekannte Sitzungstermine legt,
dann verstoßen beide in den jeweiligen Fällen gegen den Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, außer ihnen war der jeweilige Umstand nicht bekannt. Deswegen ebenfalls (bei beharrlicher wiederholung) -> §23 BetrVG