Erstellt am 05.11.2009 um 21:55 Uhr von Kölner
@Putzteufel
Klassischer Fall für ein BEM.
BR vorhanden?
Erstellt am 05.11.2009 um 21:56 Uhr von Putzteufel
Hallo Kölner
Ja. Aber ich will meine Wiedereingliederung im Außendienst machen.
Erstellt am 05.11.2009 um 21:57 Uhr von Kölner
@Putzteufel
Das KANN sinnig sein, das KANN aber auch unsinnig sein.
Habt Ihr denn ein BEM?
Erstellt am 05.11.2009 um 22:00 Uhr von Putzteufel
Hallo Kölner
Ich mache ein Hamburger Modell.
Erstellt am 05.11.2009 um 22:05 Uhr von Kölner
@Putzteufel
Schau.
Das Hamburger Modell ist die eine Seite - die, die von den Krankenkassen bevorzugt wird. Da Du Deine Arbeitskraft also erproben sollst, sieht sich der AG zu Deinem Schutz genötigt, dies im Rahmen eines anderen Arbeitsplatzes zu machen.
Grundsätzlich ist das nicht verkehrt.
Ein BEM ist im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX was anderes...
Erstellt am 05.11.2009 um 22:10 Uhr von Putzteufel
Hallo Kölner
Aber genau das erproben meiner Arbeitskraft soll doch auf meinem Arbeitsplatz erfolgen. Ich habe Angst das die Kasse das streicht wenn ich woanders arbeite.
Erstellt am 05.11.2009 um 23:13 Uhr von rainerw
Stufenweise Wiedereingliederung §§ 28/33 SGB IX
Wiedereingliederung in fremden Betrieb.
Klärungsbedürftig ist bei der Stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX u.a.,was unter "bisheriger Tätigkeit" tz verstehen ist. Ist dort nur das bisherige Arbeitsverhältnis gemeintoder ist die Art der bisherige Arbeitsverhältnis gemeint oder ist die Art der bisherigen Arbeitstätigkeit angesprochen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob nach § 28 SGB IX die stufenweise Wiedereingliederung auch in einem anderen Betrieb durchgeführt werden kann.
Du machst Deine Wiedereingliederung zwar nicht in einem anderm Betrieb, aber dennoch in einem anderm Betriebsteil. Also soltte man diesen Absatz nicht ganz unbeachtet lassen.
Wiedereingliederung durch andere Tätigkeit.
Nicht mit dem Wortlaut des § 28 SGB IX vereinbar wäre allerdingsdie Wiedereingliederung auf der Basis einer anders gearteten Tätigkeit. dies kann medizinisch durchaus Sinnvoll sein. Hier wäre zu erörtern, ob diese Varianten- Wiedereingliederung in einem anderem Betrieb, Wiedereingliederung durch andere Tätigkeit- nicht jedenfalls auf der Basis des § 33 SGB IX zu fördern wäre.