Erstellt am 30.10.2009 um 17:07 Uhr von Kölner
@shigoto
War das BRM nach dem 01.März 2005 gewählt, dann stimmt Deine Vermutung hinsichtlich der Gültigkeit des Bestehens des BR.
Hinsichtlich § 102 BetrVG sollte dieses BRM schleunigst aktiv werden - und den AN mal mitteilen, dass eine 'ohne Anhörung des BR ausgesprochene Kündigung unwirksam' ist.
Erstellt am 03.11.2009 um 12:39 Uhr von shigoto
vielen dank für die information! habe noch eine nachfrage bezüglich der wahl des wahlvorstandes (verinfachtes wahlverfahren). wir haben zu dieser eingeladen mit einer frist von 7 tagen. da unser betrieb aber auf 3 standorte verteilt ist, möchte ich wissen, ob alle mitarbeiter (wahlberechtige AN) anwesend sein müssen, oder ob eine z.b. telefonische anwesenheit oder briefwahl möglich ist.
danke für die hilfe!