Hallo, mich würde interessieren, ob der Betriebsrat eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist bei Anhörungen nach §§99,100 (ggf. auch 102) BetrVG hat. Aus meiner Sicht werden zugestimmte/abgelehnte/widersprochene Anhörungen vom Personalwesen in der Personalakte abgelegt und müssten somit nicht noch einmal beim BR vorgehalten werden. Evtl. geht dies sogar soweit, dass man dies als Schattenakte der Personalakte sehen könnte, und damit eine weitere Aufbewahrung sogar verboten ist.
Leider habe ich hierzu keine wirklichen Anhaltspunkte gefunden. Aus meiner Sicht ist der Gesetzestext hier auch nicht eindeutig, da es sich nur um das Verfahren selber dreht.

Gruß Alfredo


Zusatz:
Der Hinweis auf die Verfügbarkeit eines Seminars zu diesem Thema hilft mir leider nur bedingt, da ich bereits entsprechende Seminare besucht habe, und weder aus dem Seminar, noch aus den entsprechenden Unterlagen diese Frage beantwortet werden kann.