Erstellt am 21.10.2009 um 21:52 Uhr von kriegsrat
wie heißt es so schön im kommentar von däubler zum § 37 betrVG Rn66 :
beim freizeitausgleich gelten die gleichen grundsätze wie bei der urlaubsgewährung, wobei sich die zeitliche lage der arbeitsbefreiung vorwiegend nach den wünschen des br-mitglieds richtet, sofern keine betriebsbedingten gründe dagegenstehen
sollte es beim sonntag bleiben muß dir der AG nach dem lohnausfallprinzip die sonntagszuschläge bezahlen, die du allerdings versteuern mußt.......