Erstellt am 21.10.2009 um 15:06 Uhr von Petrus
§613a BGB schon durchgelesen, Insbesondere Absatz 1, Satz 4?
Erstellt am 21.10.2009 um 18:35 Uhr von seesee
Ja, Petrus, aber genau da hänge ich ja.
Satz 1:
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
D. h., unsere Firma ist jetzt Arbeitgeber gem. den Arbeitsverträgen.
So weit - so gut.
Satz 2:
Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
Dieser Satz ist hinfällig, da es ja weder Betriebsvereinbarungen noch Tarifvertrag gab.
Satz 3 besagt:
Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Satz 2 gilt sowieso nicht. Satz 3 trifft für den Fall zu, dass es in dem aufgenommenen Betrieb eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag gab. Dies ist aber nicht der Fall. Kann hier denn darauf geschlossen werden, dass Satz 3 auch zutrifft, wenn kein TV oder BV vorlag? M. E. nicht.
Satz 4 sagt:
Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 (= 1 Jahr) können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Auch das trifft auf unseren Fall nicht zu, denn wir sind tarifgebunden, also keine fehlende beiderseitige Tarifgebundenheit. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass ein TV oder eine BV nicht mehr gilt, da es nie eine gab.
Petrus, wo siehst du die Lösung?
Erstellt am 22.10.2009 um 13:16 Uhr von DrHouse
seesee,
wenn ich es richtig verstanden habe, gelten die Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes für die übernommenen Mitarbeiter. Das lese ich aus dem § 613 a
(1) Satz 3 BGB heraus.
Gruß DrHouse
Erstellt am 22.10.2009 um 15:18 Uhr von Petrus
Ausgangslage: keine Betriebsvereinbarungen, keine Tarifanbindung
Satz 1: Der Erwerber tritt in alle Recht und Pflichten ein.
Lage nach BÜ (für die Aufgenommenen): keine Betriebsvereinbarungen, keine Tarifanbindung - also 2-Klassen-Gesellschaft.
Satz 4: Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 (= 1 Jahr) können die Rechte und Pflichten geändert werden, (...) bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags ...
Wenn überhaupt, dann besteht nur eine einseitige Tarifgebundenheit (des ArbGeb), für den ArbN gelten für mind. ein Jahr die "alten" Rechte und Pflichten (=keine Tarifgebundenheit), es sei denn, beide Vertragsparteiein einigen sich vorzeitig auf die Gültigkeit des TV (was nicht in jedem Fall ein Vorteil sein muss):
... dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Erstellt am 22.10.2009 um 19:46 Uhr von Kölner
@all
...und ich bin der festen Überzeugung, dass der neue, tarifgebundene AG sofort alle AN in seinen Tarif integrieren kann.
Erstellt am 22.10.2009 um 22:19 Uhr von seesee
@ Kölner: KANN oder MUSS? Wie lange können in ein und demselben Betrieb die unterschiedlichen Bedingungen aufrecht erhalten werden? Wir haben schon das erste Problem: ein Mitarbeiter aus dem aufgenommenen Betrieb wurde in unseren Produktionsbereich versetzt. Er hat lt. Arbeitsvertrag (mit der alten Firma) 40 Stundenwoche. Im Produktionsbereich werden aber nur 37 Std. gearbeitet. Der Arbeitgeber lässt die 3 zusätzlichen Stunden auf Freizeit laufen. Das ist ja eine satte Gehaltserhöhung für den Neuen. Und die anderen MAs aus dem aufgenommenen Betrieb, die nicht hierhin versetzt werden, gucken schön in den Mond. Wie kommen wir auf einen Nenner?