JThomas
*Der Betriebsrat ist aber selbst für die Personalbuchhaltung zuständig und hat den Termin verbaselt. *
Diesen Satz verstehe ich nicht, kannst Du den näher erläutern?
*Nur die Entgeldsumme auf den Gehaltszetteln änderte sich manchmal*
Wenn das Entgelt sich ändert, ohne das begründet wird warum, hätte man doch schon mal nachfragen können?
*Einem Kollegen ist aufgefallen, dass er bereits seit 1 Jahr in seiner TVöD-Entgeltgruppe (14) den regulären Stufenaufstieg nach Stufe 4 haben müsste.*
Durch welchen Umstand ist ihm das denn jetzt aufgefallen und nicht früher?
*Also bei uns steht es drauf.*
Bei uns .... sei Dank auch.
Wir haben solche Sachverhalte schon des öfteren gehabt, leider, leider, leider, haben uns als BR auch anwaltlich beraten lassen, die Auskunft war immer gleich: 1/2 Jahr rückwirkend, alles andere ist Pech. So traurig das für den Kollegen auch ist.
Der BR könnte aus Anlass dieses Vorfalls jetzt aber auf den AG einwirken, die Entgeltgruppe und -stufe auf den Entgeltbescheinigungen auszuweisen. Das wäre ein erster Schritt in diese Richtung:
Gesetzes Text BetrVG
§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert ..... wird
Kommentierung:
Der AN kann eine detaillierte Darstellung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts verlangen. Die Vorschrift ergänzt die Abrechnungsverpflichtung nach § 108 GewO. Der Begriff »Arbeitsentgelt« umfasst alle dem AN zustehenden Bezüge und erstreckt sich beispielsweise auf Lohn, Gehalt, Zulagen, Prämien, Provisionen, Auslösungen, Gratifikationen, Betriebsrenten usw. (vgl. GK-Wiese, Rn. 12), aber auch Gewinnbeteiligung, sog. »stock-options« usw. Der Erläuterungsanspruch erstreckt sich dabei sowohl auf die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (z. B. Verhältnis des Grundgehalts zu Zulagen oder Prämien) als auch auf dessen Höhe (Brutto- und Nettobezüge einschließlich der Aufgliederung der verschiedenen Abzüge). Der Anspruch kann jederzeit, also auch ohne konkreten Anlass, geltend gemacht werden (GK-Wiese, Rn. 12) und ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgelts und der entwaigen Aushändigung entsprechender Belege (LAG Köln 31. 5. 07, AuR 07, 405). Muster in DKKF-Buschmann, § 82 Rn. 3.
Der Anspruch des AN auf Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erhält angesichts der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen für die Entgeltberechnung immer größere Bedeutung. Es muss dem AN ermöglicht werden, die auf Lohn- oder Gehaltsstreifen gemachten Angaben zu entschlüsseln bzw. zu verstehen (Fitting, Rn. 9; GL, Rn. 8).
So wie ich es verstehe, bist Du nicht BRM, also tretet als Beschäftigte den BR Kollegen mal auf die Füße, hier tätig zu werden!!!!!