Einem Kollegen ist aufgefallen, dass er bereits seit 1 Jahr in seiner TVöD-Entgeltgruppe (14) den regulären Stufenaufstieg nach Stufe 4 haben müsste. Vom Arbeitgeber wird ihm nun entgegengehalten, dass er nach § 37 TVöD rückwirkend nur einen Anspruch auf das höhere Entgelt für 6 Monate hat und nicht für 1 Jahr. Eine unterdurchschnittliche Leistung (nach § 17 Abs. 2) liegt nicht vor (auch nicht nach Aussage des Arbeitgebers) und eine Prüfung der Verlängerung des Stufenaufstiegs durch den Arbeitgeber fand nicht statt.
Das Verschulden liegt nach Ansicht des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, weil der sich nicht gerührt hat. Festzuhalten ist aber, dass in unserem Betrieb keine regelmäßige Information über die Einordnung der Entgeltgruppe gegeben wird, dies auch auf den Gehaltszetteln nicht angegeben ist. Eine eigene Überprüfung der Einstufung durch den Arbeitnehmer ist (zumal durch die bei der Überleitung vom BAT zum TVöD entstandenen Zwischenentgelte) nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Personalbuchhaltung hat den Termin für den regulären Stufenaufstieg schlicht „verschlafen“ und beruft sich nun auch darauf, dass der Arbeitnehmer selbst Schuld hat, dass er sich nicht selbst darum gekümmert und seinen Anspruch geltend gemacht hat.
Frage: Stimmt das, dass § 37 hier greift, oder gibt es eine längere Verjährung, da der Arbeitgeber seiner Führsorgepflicht nicht nachgekommen ist, bzw. eine Verschulden bei der Personalbuchhaltung vorliegt?