Erstellt am 24.09.2009 um 17:38 Uhr von kriegsrat
die zustimmungsverweigerungsgründe zur einstellung sind abschließend im § 99 Abs.2 aufgeführt
wenn euch ein grund einfällt, der da reinpasst, macht es sinn, abzulehnen
ansonsten wohl kaum, dann ist die zustimmungsersetzung reine formsache........
Erstellt am 24.09.2009 um 18:00 Uhr von McDeere
Habt Ihr vielleicht eine BV oder anderweitige Regelung zur Internen Stellenausschreibung?
Ansonsten vielleicht mal darüber nachdenken, die Bevorzugung von internen zu externen Bewerbern zu regeln.
Ansonsten hat kriegsrat recht, die einzige Möglichkeit wäre die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu verweigern. Die Verweigerung muss aber gut begründet sein, die von dir vorgetragenen Anhaltspunkte reichen meiner Meinung nach nicht aus. Prüft mal genau die Unterrichtung des Arbeitgebers, ob die den Anforderungen des § 99 stand hält.
Erstellt am 24.09.2009 um 18:08 Uhr von godesia
Nein, wir haben keine entsprechende BV.
Vielleicht sollte ich noch ergänzend hinzufügen, dass der AG beabsichtigt, die zusätzliche Qualifikation des externen Bewerbers zu nutzen, obwohl die Stellenbeschreibung (somit auch die Stelle) dies nicht vorsieht.
Ich würde das gerne damit vergleichen, dass zwar eine Verkäuferin gesucht, aber eine Rechtsanwältin gefunden und eingestellt wurde :-) Und das alles zum günstigen Preis einer Verkäuferin.
Erstellt am 24.09.2009 um 18:21 Uhr von langsamer
Betriebsräte entscheiden nicht über die Eignung eines Bewerbers mit. Das ist (zum Glück immer noch) Sache des AG.
Ich würde den AG hier bei der Eingruppierung ärgern