Erstellt am 24.09.2009 um 10:34 Uhr von ridgeback
festländerin,
ob der § enthalten ist oder nicht, der BR ist vor jeder Kündigung zu hören.
Erstellt am 24.09.2009 um 10:51 Uhr von snowball
Moin. Als erste goldene Regel: Nicht alles glauben was der Chef erzählt. Die biegen sich das gerne mal so zurecht wie es passt. Ich vermute zu dem stark, dass die Arbeitsagentur sich da sehr viel differenzierter ihm gegenüber geäußert hat, als er euch erzählt hat. Wenn der AG Kurzarbeit in einer BV vereinbart, dann geht er davon aus, dass sich die ökonomischen Probleme des Betriebes mit dieser Maßnahme ändern/verbessern lassen. Er geht dann nicht davon aus, dass er kündigen muss, sonst hätte er die Kurzarbeit nicht eingeführt (so der rechtliche Hintergrund). Wenn er also die BV verlängern will und dananch kündigt, kann das teuer für ihn werden, da ER nachweisen muss, dass dies betrieblich notwendig ist. Betriebsbedingte Kündigungen isind nicht gerechtfertigt, wenn er sich mit dem BR auf eine BV zur Kurzarbeit einigt und diese dann auch noch verlängert. Vorm Arbeitsrichter hätte jeder AN sehr gute Chancen.
Was eure Mitsprache als Gremium bei Kündigungen angeht, so sind Klauseln oder Abschnitte oder Bv´s die Bundesgesetze wie z.B. das Betriebsverfassungsgesetz aushebeln sowieso unwirksam. Ihr als Gremium habt bei jeder Kündigung das Recht widerspruch einzulegen und so der Kollegin oder dem Kollegen der dann individuell sein Recht bei Gericht einfordert indirekt zu helfen. Wenn der AG euch schon von Kollegen erzählt hat, dann würde ich mal nach den Gründen fragen. Und vor allem kann der AG einen Aufhebungsvertrag mit den sechs Betroffenen aufsetzen in denen sie dann noch Abfindung und Wiedereinstellung erwarten dürfen, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gebessert hat.
So weit von mir..ich hoffe du konntest damit was anfangen.
Erstellt am 24.09.2009 um 10:53 Uhr von rolfo
" Während der Kurzarbeit ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich"
Würde ich so auch nicht in einer BV schreiben, sondern " Betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit sind ausgeschlossen"
Ob das die AfA zulässt interessiert mich als BR nicht. Und ohne BV kann der keine Kurzarbeit beantragen.
Erstellt am 24.09.2009 um 11:05 Uhr von festländerin
@snowball
Vielen Dank für deine Antwort. Habe gerade mit meinen BR-Kollegen über die Antworten diskutiert.
Allerdings verstehe wir im letzten Absatz nicht: ... mit den sechs Betroffenen Aufhebungsvertrag aufsetzen, dann Abfindung und Wiedereinstellung -
Abfindung und Wiedereinstellung widersprechen sich doch - oder wie ist es gemeint?
Erstellt am 24.09.2009 um 11:17 Uhr von snowball
Wenn der AG einen Aufhebungsvertrag mit einem AN verhandelt, kann der AN eine Klausel vorschlagen, dass er wieder eingestellt wird, wenn es dem Unternehmen wieder besser geht. Das ist sowohl mit einer Zeitfrist (z.B. "Wiedereinstellung bei besserer wirtschaftlicher Lage spätestens aber in 12 Monaten" oder so ähnlich), als auch unbefristet vorstellbar. Der Vorteil dabei wäre dann, dass der Kollege, sollte er noch befristet sein, danach als entfristet gilt und einen unbefristeten Vertrag erhalten muss wenn er wieder im Betrieb anfängt zu arbeiten.
Die Abfindung die der Kollege erhält ist in einem Aufhebungsvertrag Verhandlungssache, bei dem der Kollege euch als Berater hinzuziehen darf. Die Abfindung und die Klausel schließen sich nicht zwingend aus, sind allerdings wie erwähnt Verhandlungssache und man muss schon mit dem AG Pokern.
Erstellt am 24.09.2009 um 12:38 Uhr von DeWalt
@ snowball
Das mit dem Aufhebungsvertrag is nicht dein ernst, oder? Nicht nur das bei vorzeitiger Beendigung des AV, also ohne einhalten der Kündigungsfrist inkl. einer Abfindung, der Anspruch auf ALG 1 solange ruht wie die Kündigungsfrist gedauert hätte, nein der Kollege handelt sich zusätzlich noch eine Sperrzeit ein weil er sich aus dem AV gelöst hat.
Aber alles nicht so schlimm, weil der liebe AG, der ja auch in der Kurzarbeit nicht auf Kündigungen verzichten möchte, den Kollegen verspricht: Wenn es wieder besser wird dann könnt ihr wieder anfangen.
So'n Quatsch
Erstellt am 24.09.2009 um 23:20 Uhr von snowball
Ich weiß nicht warum du so ne Welle schiebst. Es ist eine Möglichkeit. Ich hab nicht gesagt es ist ein Allheilmittel. Du solltest auch meinen Beitrag davor lesen, vielleicht ergibt sich für dich dann ja das Gesamtbild, dass ich durchaus nicht der Überzeugung bin, dass der AG während der Kurzarbeit kündigen darf. Sonst hätte er das ja gleich machen können und nicht erst Kurzarbeit einführen.
Zudem kann eine Sperrzeit seit 2008 umgangen werden wenn im Falle eines Aufhebungsvertrags Arbeitgeber vor dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt hat und der Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr erhält. Und in diesem Fall scheint das für die sechs Kollegen ja wohl der Fall zu sein.
Gruß