Erstellt am 23.09.2009 um 14:18 Uhr von McDeere
Ihr könntet die Zustimmung zu der befristeten Einstellung verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG
In der Begründung der Verweigerung müsste ihr ausführen, das evtl. (sofern vorhanden) die erforderliche Ausschreibung der befrsiteten Stelle unterblieben ist, oder eine Benachteiligung anderer durch die befristet Einstellung gegeben sein könnte.
Ehrlich gesagt sehe ich für eine einstweilige Verfügung überhauptkeinen Raum. Alles was ihr tun könntet bietet Euch der § 99. Solltet ihr nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sein oder die Zustimmung verweigert haben, und der AG setzt die Maßnahme dennoch um, solltet ihr ein Verfahren nach § 101 BetrVG einleiten.
Erstellt am 23.09.2009 um 14:27 Uhr von DonJohnson
@McDeere
Ich sage da jetzt mal ncihts zu, ok? Sonst denkst du noch ich hätte es auf dich abgesehen ;-)
Erstellt am 23.09.2009 um 14:33 Uhr von McDeere
Och bitte, ich hatte sowieso mit deiner Stellungnahme und Kommentierung gerechnet. ;-)
Zudem ist eine konstruktive Diskussion auch für den Fragensteller sinnvoll. Letztlich lernen alle nur dabei.
Erstellt am 23.09.2009 um 16:02 Uhr von DonJohnson
@Mc Deere
Ok, obwohl ich immer nur so zwischendurch Zeit habe....
Die Frist hat noch nciht begonnen, da dem BR noch nciht alle Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs 1 BetrVG vorgelegt wurden. Kann ja auch nciht, da die Bewerbungsfrist erst am 25. endet. Erst wenn ALLE Bewerbungsunterlagen da sind, kann der BR entscheiden.
Die Fehler des AG müssen ihm beim 99er mitgeteilt werden.
Die interne Stellenausschreibung (hier verlangt durch § 93 BetrVG - hoffentlich nicht nur für diese Stelle) wurde ja gemacht, darum kannst du dich nciht darauf berufen. Über Widerstruchsrechte brauchen wir uns hier und jetzt aber wirklich nciht unterhalten - die kann noch niemand kennen ;-)))
Erstellt am 23.09.2009 um 16:26 Uhr von DeWalt
...Gleichzeitig haben wir die Mitteilung erhalten über eine befristete Einstellung für vermutlich den gleichen Arbeitsplatz seit 22.09.09....
Wenn du mit Mitteilung die Beteiligung nach § 99 meinst, ist Don's Sicht die Richtige.
Wenn du mit Mitteilung nur die Information darüber meinst, das wäre dreist.
Erstellt am 23.09.2009 um 16:38 Uhr von kriegsrat
...Gleichzeitig haben wir die Mitteilung erhalten über eine befristete Einstellung für vermutlich den gleichen Arbeitsplatz seit 22.09.09....
hier wurde doch offenbar jemand ohne vorgeschriebener beteiligung des BR eingestellt, jetzt mal egal, für "vermutlich" welchen arbeitsplatz
da ist doch die vorgehensweise klar.......
mir schwebt da der 101er vor..............
Erstellt am 23.09.2009 um 16:47 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Du denkst auch immer an das schlechte im Menschen....
Der AG hat nur vergessen wann Auslauffrist des BR war und war sich auch nciht bewußt, dass der BR alle Bewerbungsunterlagen etc haben möchte/muß ;-)))
Im Sinne der Vertrauensvollen Zusammenarbeit sehe ich meine Vorgensweise als die richtige an. Selbstverständlich sollte man in der Mitteilung an den AG schreiben, dass es sich ja nur um diese Stelle handeln kann, da der AG ja wohl nicht gegen das Beteiligunsrecht des BR verstoßen wollen würde ;-)))
Laß die Kanone echt mal stecken, aner Hand dran ist sinnvoll ;-)))
Erstellt am 23.09.2009 um 17:04 Uhr von kriegsrat
dj,
wollen mal hoffen, daß dein "schmusekurs" den gegebenheiten in güllers betrieb rechnung trägt..................
wenn der AG ansonsten "vertrauensvoll" zusammenarbeitet, kann man das ja mal so machen......
wenn nicht................feuer frei
Erstellt am 23.09.2009 um 17:13 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Ein solchen Vorgehen würde ich immer anfangs wählen - gerade wenn der AG so ist ;-)))
Erstellt am 23.09.2009 um 17:27 Uhr von kriegsrat
dj,
so so, du schlägst also erst mal kräftig zu, und dann wird erst geschmust...
interessant ;-))
AG sind wie kleine kinder, höchst sensibel, und in den ersten drei jahren lernen sie am meisten, man kann aber auch viel irreparabel kaputtmachen...;-)