Erstellt am 22.09.2009 um 20:22 Uhr von tiktak
@ Demmler
"Leider hat die AN - freundliche Fraktion die Mehrheit..."
Ist gut so oder?
Oder habe ich was falsch (gelesen) verstanden?
Aber du hast Recht. Einmal im Monat ist zu wenig.
Hoffe,wird nicht falsch verstanden.
Erstellt am 22.09.2009 um 20:47 Uhr von paula
meinst du vielleicht die AG-freundliche Seite? Dann würde dein Text hier eher Sinn machen
Erstellt am 22.09.2009 um 20:47 Uhr von kriegsrat
wie will man pauschal raten, wie oft br-sitzungen nötig sind, ohne den betrieb zu kennen ?
4mal im monat 1std, 2mal im monat 2std, 1 mal im monat 8 std ?
warum soll die häufigkeit der sitzungen den BR "stärken" oder "schwächen"?
ich finde für meinen teil 1mal im monat ausreichend, liegt sonst noch was an, kann man ja immer mal eine außerordentliche sitzung einberufen....
berücksichtigt man die "qualität" der sitzungen (wird nur rumgelabert oder konzentriert gearbeitet..), der arbeitsanfall (ist bereits das meiste geregelt oder gibt es viele baustellen..)etc etc., dürfte jedes gremium eine andere häufigkeit bevorzugen....
ich sehe das äußerst individuell...........
Erstellt am 22.09.2009 um 21:07 Uhr von Fuxxx
Hallo,
Ich gebe da da dem Kriesrat recht. Ist wirklich sehr individuell. Widerspreche aber gleichzeitig der Aussage, dass 1 mal im Monat ausreicht. Wir z.B. machen 14-tägig Sitzung, streuen aber je nach Bedarf eine Sondersitzung ein. Hinzu kommen natürlich die Ausschußsitzungen wöchentlich.
Erstellt am 22.09.2009 um 21:11 Uhr von Fuxxx
Hoppala,
Hab da was überlesen: "Wohl am gleichen Tag wie das Monatsgespräch".
Also: das geht gar nicht. Wie soll sich der BR da auf das Monatsgespräch vorbereiten können? Also Minimum noch eine Sitzung, sage ich.
Erstellt am 23.09.2009 um 01:16 Uhr von DerAlteHeini
Demmler
Sicherlich kann man in einer Geschäftsordnung regelmäßige Sitzungen festschreiben.
Dies schließt aber nicht aus, dass der Vorsitzende des Gremiums BR das Recht hat weiterhin zu Sitzungen einzuladen und zwar in der Häufigkeit wie er es für notwendig erachtet.
Dieses Recht und die Verpflichtung ergibt sich eindeutig aus § 29 Abs.2 BetrVG. Diese gesetzl. Vorgaben werden auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR außer Kraft gesetzt.
Im § 36 BetrVG ist geregelt, dass der BR sich für "sonstige" Bestimmungen eine Geschäftsordnung geben kann. Jetzt ist die Frage was sind sonstige Bestimmung?
Sonstige Bestimmungen sind aber mit Sicherheit nicht die Vorgaben, die schon mit dem Gesetz geregelt wurden.
Im übrigen sollte der BR sich über den Sinn oder Unsinn von Geschäftsordnungen einmal Gedanken machen.
Erstellt am 23.09.2009 um 08:16 Uhr von Troisdorfer
Eigendlich hält man(frau) die BR Sitzungen so oft und lang ab wie es nötig ist .