Hallöchen liebe Kollegen,
wir sind gerade dabei eine BV über ein Zeitkonto abzuschließen.
Dort ist z.B. geregelt, wie man die Stunden abbummelt etc.
Nun lautet dort eine Passage:
"Sollte eine Einigung nach zwei vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Terminen nicht zustande kommen, muss der Betriebsrat informiert werden und beim dritten vorgeschlagenen Wunschtermin des Arbeitnehmers vermittelnd anwesend sein.
Wird eine solche Vereinbarung nicht binnen drei Wochen nach Überschreitung der oben genannten Zeitgrenze zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber getroffen, entscheiden die Betriebsparteien über die Lage der Ausgleichstage gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG."
Wir sind uns nicht ganz einig, ob der § nicht nur was mit Urlaub aber nicht mit Freizeit nach geleisteten Überstunden zu tun hat, was sagt ihr.....kann man das so lassen?