Erstellt am 15.09.2009 um 17:03 Uhr von DonJohnson
Nun, das was ihr vor habt läßt den Verdacht zu, dass ihr hier etwas machen wollt, was nach § 77 Abs 3 BetrVG von euch nicht so machbar ist. Bei den Metallern nennt sich das ERA.
Als erstes solltet ihr also feststellen, ob es einen TV gibt, der wirken könnte. Der Spruch "wo kein Kläger da kein Richter" mag zwar richtig sein, wenn ihr es aber nciht richtig macht, wird es die Kläger geben befürchte ich.
Erstellt am 15.09.2009 um 18:21 Uhr von Petrus
@DJ:
Das stimmt so nicht. Eine Entgeltgruppenstruktur kann der BR sehr wohl nach §87(1) Nr.10 in einer BV notfalls per E-Stelle durchsetzen. Die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einer Gruppe dürfte auch möglich sein. Schwieriger wird die Zuordnung Gruppe Entgelt, weil hier schnell der Tarifvorbehalt greift.
Allerdings läßt sich häufig feststellen, dass der ArbGeb bereits de facto eine Gehaltsstruktur anwendet (Einblick in die Bruttolohnliste). Und wenn man dann feststellt, dass alle Beschäftigten mit Tätigkeit 1 ein Entgelt von xxx +- 5% erhalten, die Beschäftigten mit Tätigkeit 2 ein Entgelt yyy +- 5%, usw. --- BINGO!
Die juristischen Fachbegriffe müsste ich jetzt im FESTL nachschlagen.
Vor dem LAG München gab es dazu ein interessantes Urteil (3 TaBV 75/07 vom 24. Januar 2008):
Das LAG hat festgehalten, dass "der Betriebsrat einen Anspruch auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens bei Eingruppierungen hat, der auf §§ 99, 101 BetrVG beruht, wenn sich der Arbeitgeber entschließt, Arbeitnehmer einem im Betrieb geltenden ODER PRAKTIZIERTEN allgemeinen Vergütungssystem zuzuordnen, gleich ob dieses System in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verankert ist..."
Der klagende BR ist eigentlich nur deshalb gescheitert, weil die Zuordnung Tätigkeit Gruppe unvollständig war.
Erstellt am 15.09.2009 um 18:45 Uhr von DonJohnson
@Petrus
Was genau stimmt nciht? Ich schrieb "läßt den Verdacht zu..."
Erstellt am 15.09.2009 um 20:59 Uhr von Lotte
winoe,
da würde ich mich an die Spezialisten, die Gewerkschaft, wenden. Auch wenn es nicht um einen TV geht, kann diese sicherlich gute Hilfen geben. Dass der § 87 (1) Nr. 10 nur die Struktur, aber nicht die Entgeldhöhe einschließt, ist wahrscheinlich klar?
Erstellt am 15.09.2009 um 21:44 Uhr von DonJohnson
Lotte, ich befürchte, dass das nciht klar ist :-(((
Erstellt am 16.09.2009 um 09:40 Uhr von winoe
Vielen Dank an alle, aber jetzt weiß ich noch immer nicht wie man eínen Ausschuss gründet und worauf man achten sollte.
Achso , die Antwort das ich mich an die GEW wenden soll, habe ich schon gemacht. da wir aber nicht im AG-Verband sind und es in unserer Firma keine GEW-Mitglieder gibt war bis jetzt die Auskünfte der GEW sehr sehr dürftig, da man mit so einem "kleinen Betrieb" (mit keinen oder fast keinen GEW-Mitglieder) nicht soviel Zeit widmen kann. Aussage eines GEW-Sekretärs
Gruß Winni
Erstellt am 16.09.2009 um 09:50 Uhr von DonJohnson
Zur Bildung eines Ausschusses siehe § 28 BetrVG
Worauf zu achten ist? Darauf, dass ihr nur das regelt, was ihr regeln dürft. Hierzu wäre es sehr sinnvoll die GEW mit ins Boot zu holen. Beitritte wären dann hilfreich. Die wird euch sicherlich behilflich sein ;-)