Erstellt am 15.09.2009 um 10:16 Uhr von DonJohnson
Nein kann sie nicht. Die Arbeit im oder des WV ist genauso zu werten wie die Arbeit eines BRM
Nachtrag: Das ist schon aus dem § 119 BetrVG ersichtlich
Erstellt am 15.09.2009 um 12:51 Uhr von Petrus
Bei Schulungen wäre §37(6) BetrVG analog anzuwenden: Der ArbGeb kann die Einigungsstelle anrufen.
Erstellt am 15.09.2009 um 13:00 Uhr von DonJohnson
@Petrus
Einigungsstelle wegen der zeitlichen Lage meinst du, oder? ;-)))
Erstellt am 15.09.2009 um 14:37 Uhr von Petrus
@DJ: Ja - so habe ich "unabdinglich" interpretiert.
@Fisch: Ansonsten ist niemand auf Dauer unabkömmlich - oder bricht der Laden zusammen, wenn dieser MA krank wird? (was man bekanntlich wesentlich schlechter im voraus planen kann, als eine Schulung oder WV-Sitzung)