Erstellt am 14.09.2009 um 10:52 Uhr von nobli
@ busserer,
selbstverständlich kann er das, dazu ist er schließlich freigestellt worden und die KollegInnen in den NL haben den BR ja schließlich auch gewählt und damit das Recht durch ihn betreut und verteten zu werden.
noli
Erstellt am 14.09.2009 um 10:58 Uhr von Pfälzer
@busserer
"Freigestellte BR" unterliegen bei der Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, und nur diese üben sie in der Freistellung aus, nicht dem Direktionsrecht des AG; andere betriebsübliche Regelungen wie z.B. Zeiterfassung, Dienstreiseregelung uvm. gelten natürlich auch für "Freigestellte"; der Dienstort für ein freigestelltes BRM ist der Sitz des BR im Betrieb;
Erstellt am 14.09.2009 um 18:17 Uhr von nicoline
busserer,
das kann er ganz alleine entscheiden und sogar ohne Auftrag des BRV dahin fahren, denn:
Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen.
Quelle:Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern, IGM
Erstellt am 14.09.2009 um 20:28 Uhr von Peanuts
"Kann er ohne Abmeldung auf Auftrag des BRV auch andere Niederlassungen besuchen?"
Bei wem sollte er sich denn abmelden?
Falls der AG nachfragen würde, warum Herr B. Rat in den letzten Tagen nur so selten im Hauptbetrieb gesichtet wurde, müsste er zumindest allgemeine Angaben bzgl. seiner außerhäusigen Tätigkeit machen.
Erstellt am 16.09.2009 um 09:00 Uhr von Petrus
Und wenn sich der ArbGeb "querstellen" will, sich der BR aber einig ist, würde ich dem ArbGeb §39(1) unter die Nase halten. Denn eine wöchentliche Sprechstunde in jeder der 15 NL sollte schon drin sein ;-)