Erstellt am 05.09.2009 um 10:56 Uhr von DonJohnson
Auch hier zählt: "Ein Blick ins BetrVG erleichtert die Rechtsfindung".
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/gesamt.pdf
Gruß
DJ
Erstellt am 05.09.2009 um 10:58 Uhr von albispeedy
Erstellt am 05.09.2009 um 11:11 Uhr von DonJohnson
Bitte gern geschehen.
Ich habe es dir nciht leicht gemacht, aber dafür bin ich auch nicht da. Wenn ihr das durchziehen wollt, werden euch viele Steine in den Weg gelegt werden. Klar hätte ich dir die Stelle nennen können, aber ich finde, du mußt dich dran gewöhnen zu arbeiten, zu lernen und zu vertehen.
Darum "nur" der Link. Wenn du weitere Fragen hast, dann frage...
Erstellt am 05.09.2009 um 12:36 Uhr von Kölner
@DonJohnson
...als Pädagoge verkleidet! Respekt...
Erstellt am 05.09.2009 um 14:07 Uhr von DonJohnson
Kölner
Nun, wir tun was wir können ;-)))
Erstellt am 05.09.2009 um 17:46 Uhr von Immie
@DJ
Wer ist wir?
Don und Johnson:-))
Erstellt am 05.09.2009 um 19:12 Uhr von albispeedy
Hallo,
nun hab ich mir das Programm W.A.F. Wahlhelfer Version 3.40 geladen. Gefällt mir gut, ist übersichtlich und eine gute Einstiegshilfe.
Was ich nicht kapiere:
Wir sind maximal 50 wahlberechigte Mitarbeiter, haben noch keinen Betriebsrat und wollen einen Betriebsrat gründen.
Folglich zuerst einen Wahlvorstand wählen.
Es gilt - wenn ich das richtig nach Gesetzeslage verstehe - das einstufige Wahlverfahren.
W.A.F. allerdings sagt mir - ohne nähere Begründung oder Verweis auf die entsprechende Gesetzesstelle, dass wir auf KEINEN FALL im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren wählen dürfen.
Stattdessen wird von einem vereinfachten zweistufigen Verfahren gesprochen.
Was ist das denn??
Wo steht das?
Danke für Eure Hilfe.
PS
Bitte keine großspurigen pädagogischen Belehrungen mehr!!!
Erstellt am 05.09.2009 um 19:24 Uhr von Peanuts
"Es gilt - wenn ich das richtig nach Gesetzeslage verstehe - das einstufige Wahlverfahren."
Du hast falsch verstanden. In einem betriebsratslosen Kleinbetrieb greift zwingend das zweistufige WV.
Ergibt sich aus § 17a BetrVG.