Erstellt am 04.09.2009 um 11:22 Uhr von Petrus
Erstellt am 04.09.2009 um 11:23 Uhr von nobli
Hi Caretaker,
so gestellt muss man die Frage mit nein beantworten.
Um Dir jedoch konkret helfen zu können müsste man wissen, was unter "Dienstanweisung" zu verstehen ist.
Begründet sich der Inhalt im Direktionsrecht des AG gibt es keine Mitbestimmung.
In anderen Fällen, z.Bsp. Erlass einer Betriebsordnung, wird eine zwingende Mitbestimmung ausgelöst.
Es ist also letztendlich eine Frage der "Rechtsquelle" die der "Dienstanweisung" zugrunde liegt.
Gruss Noli
Erstellt am 04.09.2009 um 12:21 Uhr von caretakerFM
Also, el cheffe will das jeder Einkauf,auch geringfügig z.B.50€, über ein Formular bei ihm beantragt wird, daraus hat er eine Dienstanweisung gemacht,wobei das Ziel die unbedingte benutzung des Formulares ist.
Erstellt am 04.09.2009 um 12:34 Uhr von rainerw
Ist es ein Formformular wäre der Inhalt mitbestimmungspflichtig jedoch nicht deren Einführung; solange dies nicht ein grober Einschnitt in dem betriebl. Ablauf darstellt.
Erstellt am 04.09.2009 um 12:55 Uhr von nobli
Zunächst einmal haben wir hier, wie Fitting uns mitteilt (Fitting §87 BetrVG Randnummer 14 Seite 1199), einen "kollektiven Tatbestand"vorliegen. Daraus ist schon mal als erstes ein MBR des BR abzuleiten.
Des weiteren befinden wir uns hier im sehr weit gefassten Bereich "Fragen der Ordnung des Betriebes". Auch hierzu ist im Fitting (§87 BetrVG Randnummer Seite 1209 letzter Absatz) zu lesen "..... sind mitbestimmungspflichtig ... die Verwendung von Formblättern zur Erfüllung von Mitteilungspflichten" (BAG 11.06.02 AP Nr.39).
Insofern ist der Beitrag von rainerw Semantik, denn selbst wenn wir von getrennter Behandlung von Inhalt und Einführung ausgehen, kann der AG das Formblatt nicht einführen solange er sich nicht über dessen Inhalt mit dem BR geeinigt hat. Das MBR des BR kann also nicht ausgerhebelt werden.
Außerdem spricht das von Fitting zitierte BAG Urteil aus 2002 ausdrücklich von der "Verwendung" von Formblättern, was meiner Meinung nach noch weiter geht.
In der Hoffnung Dir geholfen zu haben
Noli
Erstellt am 04.09.2009 um 13:57 Uhr von rainerw
@nobli
Jetzt hätte ich Dir doch bald unrecht getan. Musste mir den Ausdruck " Semantik" aber erst mal ergoogeln und sehe es wie Du.
Erstellt am 04.09.2009 um 17:04 Uhr von paula
@nobli
woher hast Du Dein Wissen über die Urteile des BAG. Und welche Ausgabe des Fittings verwendest Du bitte? In meiner aktuellen Version ist auf Seite 1209 § 83 kommentiert....
Im dem von Dir zitierten Urteil AP zu § 87 betrriebliche Ordnung Nr. 39 geht es um Namensschilder. Das Wort Formular kommt imm gesamten Text nicht vor! Es geht auch nicht im geringsten um ein solches....
In diesem Zusammenhang finde ich das Urteil des BAG 28.05.2002 auch viel spannender...
dort heißt es:
"Mit der auf die Verwendung des Formblatts gerichteten Anordnung schafft die Arbeitgeberin eine betriebliche Verhaltensregel. Sie stellt es den Redakteuren nicht frei, wie sie ihrer nebenvertraglichen Mitteilungspflicht nachkommen wollen, sondern verlangt hierfür die Verwendung eines von ihr gestalteten Formulars. Dadurch kann sie die zu offenbarenden Angaben standardisiert nach eigenen Vorgaben erheben, obwohl die Erfüllung der vertraglichen Anzeigepflicht selbst nicht die Einhaltung einer bestimmten äußeren Form verlangt. Die Notwendigkeit, für die Mitteilung ihres Aktienbesitzes eine bestimmte Form einzuhalten, berührt die Interessen der Redakteure schon deswegen, weil sie Gründe dafür benennen müssen, sofern sie die Auskünfte nicht in der von der Arbeitgeberin vorgegeben Weise erteilen wollen. Allerdings verlangt die Arbeitgeberin nur ein unumgängliches Mindestmaß an Angaben; Informationen zur Stückzahl, zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs oder zum Nennwert der Wertpapiere werden nicht gefordert. Diese Beschränkung schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Denn der mitbestimmungspflichtige Sachverhalt besteht darin, daß die Arbeitgeberin kraft ihres Direktionsrechts ein standardisiertes Vorgehen der Arbeitnehmer erreichen will, obwohl das durch die zu erfüllende arbeitsvertragliche Nebenpflicht selbst nicht zwingend vorgegeben wird (BAG 21. Januar 1997 - 1 ABR 53/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 23). Dazu will die Arbeitgeberin eine allgemeine Verhaltensregel aufstellen."
Aber bitte das Urteil komplett lesen! Der Fall ist nämlich sehr speziell. Insbesondere was die Meldepflicht angeht....
Erstellt am 04.09.2009 um 17:13 Uhr von Kölner
@all
...ich meine sogar, dass das Formblatt und der Inhalt mitbestimmungsfrei sind. Auch wenn ich die Nutzung eines Formblattes - wie rainerw schrieb - hier für grenzwertig empfände.
Erstellt am 08.09.2009 um 13:08 Uhr von Rosalie
Dienstanweisungen, die die Verrichtung der Arbeit regeln sind mitbestimmungsfrei.
aAso, jeder Einkauf soll über ein bestimmtes Formular laufen! Was für ein Einkauf: Mitarbeiter "A" kauft Briefmarken für die Firma die 55 kosten, oder Meister kauft Putzmörtel für 100€ um einen Auftrtag bei einem Kunden zu erledigen- mE. Formular ist mitbestimmungsfrei- die Anweisung regelt wie ich meine Arbeit verrichten soll.
Ein MA hal die Möglichkeit bei Aldi (oder woanders) private Eikäufe zu erledigen und sie im MA-Raum bis Echichtende zu lassen. Meiner Meinung- mitbestimmungspflichtig, da es sich nicht direkt um die Arbeit sondern um das Verhalten im Betrieb handelt.
Erstellt am 08.09.2009 um 13:30 Uhr von Immie
Was ist eine Dienstanweisung?
Eine Dienstanweisung ist ein Hilfsmittel im Rahmen der Organisation, mit dem die Erledigung von solchen Geschäftsvorfällen im Voraus genau festgelegt wird, die sich häufig wiederholen, so dass sich Arbeitsanweisungen erübrigen.
Nur mal so nebenbei...
Erstellt am 08.09.2009 um 15:12 Uhr von nobli
Hallo Paula,
bei meinen Angaben aus "Fitting" beziehe ich mich auf die 23. Auflage (2006). Dort wird unter der Randnummer 71 Spiegelstrich Nr. 20 zu § 87 Abs. 1/1. von Fitting ausdrücklich auf die Verwendung von Formblättern unter der Angabe des genannten BAG Urteils als mitbestimmungspflichtigem Tatbestand verwiesen.
Die entsprechende Urteilsbegründung verweist, wie nachfolgend zitiert, allgemein auf die Mitbestimmungspflichtigkeit von Massnahmen die nicht zur unmittelbaren Konkretisierung der Arbeitspflicht dienen, auch wenn diese nur Randbereiche des Arbeitsverhaltens berühren.
BAG – 1 ABR 46/01 (BetrVG)
Ob eine Anordnung das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den AG zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt.
Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt.
BAG vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01
Diese Auffassung findet sich bestätigt in folgender Veröffentlichung:
(http://www.ag-arbeitsrecht.de/downloads/ae/AE200704.pdf Seite 337/338)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Beschlüsse v. 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – NZA
2003, S. 166 ff. und v. 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 – NZA 2002,
S. 7299 f.) ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts gem.
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG das betriebliche Zusammenleben und
Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Da die Arbeitnehmer
ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom
Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen,
ist dieser auch berechtigt, Regelungen vorzugeben, die
das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und
koordinieren. Bei solchen Maßnahmen soll der Betriebsrat
mitbestimmen. Dies soll gewährleisten; dass die Arbeitnehmer
gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens
teilhaben können. Das Mitbestimmungsrecht
besteht bezüglich solcher Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten
der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Nur solche
Anordnungen unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht,
mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird.
Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der
Arbeitnehmer zu koordinieren, betreffen die Ordnung des
Betriebs. Über deren Einführung und über deren Inhalt hat
der Betriebsrat mitzubestimmen.
Da es sich hier meiner Meinung nach nicht um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht des Einzelnen, sondern um eine für den gesamten Betrieb geltenden Anweisung und damit um eine Frage der Ordnung des Betriebes handelt, glaube ich dass der BR von Caretaker hier auf seinem Mittbestimmungsrecht bestehen könnte.
Gruß an alle aus der Noris