in § 629 BGB steht.
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte
dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zu aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Frage:
Werden in §629 befristet Beschäftigte benachteiligt oder gilt die Freistellung auch bei
Befristungen?
Gibt es evtl. Urteile?
Grüße
Simodo
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