"Eine Nichtigkeit kann von jedem"
na ja, nicht von jedem
laut LAG berlin 8.4.2003 muß ein rechtsschutzinteresse des antragstellers an der feststellung der nichtigkeit bestehen
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Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/ 76 - BAGE 30, 12 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 1, zu II 2 der Gründe; 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/ 82 - BAGE 44, 57 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 19, zu II 2 a der Gründe; 13. September 1984 - 6 ABR 43/ 83 - BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20, zu II 2 a der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/ 98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4). Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden (BAG 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/ 82 - aaO). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/ 76 - aaO, zu II 2 der Gründe mwN).
BAG, Beschluss vom 19. 11. 2003 - 7 ABR 25/ 03
ob das hier zutrifft ?
vor gericht und auf hoher see ist man in gottes hand.......
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Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (BAG, 23.03.2000; BAG, 19.11.2003; BAG, 21.07.2004). Die Nichtigkeit einer Wahl ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; erforderlich ist insoweit sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften. Nur in einem solchen Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig. Davon kann bei einer erforderlichen, bewertenden Gesamtwürdigung ebenso wenig ausgegangen werden wie bei einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung (BAG vom 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -, zu B III 2 der Gründe). Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG vom 19.11.2003 - 7 ABR 24/03).
Die Dauer des Verfahrens
Ein Wahlanfechtungsverfahren dauert je nachdem, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist oder nicht und wie schnell die jeweilige Kammer des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts entscheidet und ob die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen oder erstritten werden kann, im Mitteil zwischen 12 und 24 Monaten. Normalerweise geht ein Wahlanfechtungsverfahren über zwei Instanzen, seltener befasst sich auch noch das Bundesarbeitsgericht mit der Wahlanfechtung. Unter Umständen kann sich das Anfechtungsverfahren aber auch über die Amtszeit des Betriebsrats erstrecken, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung entfällt. Betriebsräte, deren Wahl angefochten wurde, versuchen vereinzelt, alleine durch die Ausschöpfung aller verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Fristen über "die Runden" zu kommen.
http://www.betriebsratswahl2010.de/betriebsratswahl2010/anfechtung/