Erstellt am 12.08.2009 um 11:25 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn Ihr 10 EBRM habt würde ich nicht alle schulen lassen. Ich würde bei den ersten zwei Nachrückern eine Schulung als gerechtfertigt ansehen.
Wie habt Ihr ein EBRM eingeladen wenn es im Urlaub war? Da würde dann der nächste Nachrücker eingeladen.
Erstellt am 12.08.2009 um 11:25 Uhr von rolfo
zu 1. Ersatzmitglieder, die des öfteren und/oder für längere Zeit als ordentliche
Betriebsratsmitglieder arbeiten, haben ein – im Streitfall
zu begründendes – Recht auf Grundlagenqualifizierung nach
§ 37 Abs. 6 BetrVG
zu 2.Betriebsratssitzung während Erholungsurlaub
Nimmt ein Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teil, hat er keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit.
Der Kläger – ein Betriebsratsmitglied - ist bei der Beklagten beschäftigt.
Während seines Erholungsurlaubs nahm er an drei Terminen für die Dauer von insgesamt sieben Stunden an Betriebsratssitzungen teil.
Der Kläger verlangte von der Beklagten bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit auf Grundlage von § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Das ArbG Bonn hat die Klage abgewiesen.
Der Erholungsurlaub ist kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG, der eine bezahlte Freistellung rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich um einen persönlichen Grund des Klägers.
Dafür spricht, dass der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum grundsätzlich frei wählen kann (§ 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz). Die Betriebsratstätigkeit während des Erholungsurlaubs liegt damit außerhalb der Arbeitszeit.
ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08
ArbG Bonn-online
aus: Rechtsprechung
06.02.2009 (sh) - © www.arbeitsrecht.de
Erstellt am 12.08.2009 um 11:40 Uhr von Polyp
@ rolfo,
wie darf ich den Text verstehen? Kann das EBRM nun statt den 5 Tagen Urlaub, den die Firma angeboten hat nachzugewähren, auf 40 Stunden auf das Arbeitszeitkonto pochen und notfalls rechtlich durchsetzen? Ich kann das aus Deiner Anwort nicht so ganz herauslesen.
Erstellt am 12.08.2009 um 12:12 Uhr von Immie
@Polyp
Süss...5 Tage oder 40 Stunden... worum willst du streiten?
Und warum willst du streiten, wenn dein AG dir freiwillig etwas gibt, was er gar nicht muss.
Erstellt am 12.08.2009 um 12:16 Uhr von mainpower
@Polyp
die Antwortvon @rolfo war doch unmissverständlich:
Wer innerhalb seines Urlaubs an einer BR Sitzung teilnimmt hat KEINEN anspruch auf bezahlte Freistellung für die aufgewendete Zeit.
Erstellt am 12.08.2009 um 19:21 Uhr von nicoline
@mainpower
*Wer innerhalb seines Urlaubs an einer BR Sitzung teilnimmt hat KEINEN anspruch auf bezahlte Freistellung für die aufgewendete Zeit.*
das sieht der DKK aber etwas anders:
Ist eine Urlaubsunterbrechung als erforderlich i. S. d. Abs. 2 anzusehen besteht ein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung seines Urlaubs oder auf Gutschrift eines Urlaubstages (im Ergebnis ebenso Ochsmann, BB 78, 562; a. A. ErfK-Eisemann, Rn. 10: Fitting, Rn. 87; GK-Weber, Rn. 84; Richardi-Thüsing, Rn. 46).
Erstellt am 13.08.2009 um 07:12 Uhr von mainpower
@nicoline
lies mal Antwort zwei von @rolfo. Der hat da ein Urteil vom Arbeitsgericht Bonn aus dem Jahr 2008 das so geurteilt hat. KEIN Anspruch. Was ist nun richtig??
Erstellt am 13.08.2009 um 09:29 Uhr von rolfo
Eine Urlaubsunterbrechung ist zum mindest nicht erforderlich wenn Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen, dafür sind sie ja schließlich da.
Erstellt am 13.08.2009 um 09:39 Uhr von Immie
@rolfo
Meinst du nicht auch die Erforderlichkeit hängt eher vom Thema ab?
Erstellt am 13.08.2009 um 09:56 Uhr von mainpower
@Immie
bei Ersatzmitgliedern dürfte das Thema eher eine untergeordnete Rolle spielen da sie ja nicht in das laufende Geschäft eingebunden sind.
Erstellt am 13.08.2009 um 10:04 Uhr von Immie
@mainpower
Genau...und darum ist die Erforderlichkeit, das ein BRM trotz Urlaub an der BR Sitzung teilnimmt, doch wahrscheinlich.
Und es verhält sich nicht so wie rolfo sagt...das sich diese Frage erübrigt wenn Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.
Erstellt am 13.08.2009 um 10:22 Uhr von Lotte
Immie,
ich glaube, es ging hier um ein EBRM, welches in seinem Urlaub an einer Sitzung teilnehmen will.
Aber auch bei einem BRM müsste der Anspruch wohl individualrechtlich geklärt werden, wenn der AG sich weigert. Und da scheint ja zumindest das ArbG Bonn eine recht eindeutige Meinung zu haben.
Erstellt am 13.08.2009 um 10:33 Uhr von Immie
Oh,
ich weiss um was es hier "ging". Aber diese Diskussion hat sich leicht verlagert und wenn das der ein oder andere nicht mitbekommt, redet man schon mal aneinander vorbei;-)
Zumal man sich das auch schenken könnte, da es darum ging...
"Kann das EBRM nun statt den 5 Tagen Urlaub, den die Firma angeboten hat nachzugewähren, auf 40 Stunden auf das Arbeitszeitkonto pochen und notfalls rechtlich durchsetzen?"
Erstellt am 13.08.2009 um 10:54 Uhr von Lotte
Immie,
stimmt...;-)
Aber bei dieser ganzen Blätterei weiß man am Ende kaum noch, wie es am Anfang war...
Erstellt am 13.08.2009 um 10:57 Uhr von Immie
@Lotte
Jeep, das ist wie bei Bereitschaftszeiten...plötzlich wird gebacken;-)
Erstellt am 13.08.2009 um 12:11 Uhr von Lotte
Immie,
ich seh schon, wir werden mal so ein richtiges Frauenkuchentreffen organisieren müssen...;-))
Erstellt am 13.08.2009 um 18:01 Uhr von nicoline
Immie,
*Jeep, das ist wie bei Bereitschaftszeiten...plötzlich wird gebacken;-)*
wozu man durchaus Zeit haben könnte, wenn es sich um einen "echten BD" handelt und in der Rufbereitschaft schon erst recht ;-)))