Erstellt am 03.08.2009 um 10:40 Uhr von tiktak
Nein und Ja
Genehmigter Urlaub kann nur unter Ausnahmebedingungen zurückgezogen werden
Es muss schon etwas extrem Besonderes passieren, damit ein Richter FÜR den AG entscheiden würde.
Liegengebliebene Arbeit wegen Krankheit ist das nicht!
tik-tak
Erstellt am 03.08.2009 um 10:49 Uhr von waschbär
@Angela,
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Ge-sichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
!!!Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der !!Arbeitnehmer dies!!! im Anschluss!!! an eine Maßnahme der verlangt.!!!!!!! Das ist der Punkt!!!
Desweiteren hat das BAG 1982 eine Grundsatzentscheidung gettroffen, nachdem ein Arbeitnehmer der vom 1.1 bis zum 15.11 krankgeschrieben war, einen sechswöchigen Urlaub am 16.11 antreten kann (BAG DB 1982)