Muß ein Betriebsteil, der nach §4 BetrVG ein selbständiger Betrieb ist (wegen der Eigenständigkeit oder der Entfernung), einen eigenen BR wählen oder kann er sich von dem räumlich weit entferntem Hauptbetrieb vertreten lassen?

Gilt also der §4 BetrVG Satz
"Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, ... können ... beschließen, ..."
nicht für die darüber definierten 'selbständige Betriebe'?