Erstellt am 01.08.2009 um 11:52 Uhr von DonJohnson
BR Schulungen brauchen nciht genehmigt zu werden. Die Notwendigkeit ergibt sich nach § 37 Abs 6 BetrVG. Lediglich die zeitliche Lage muß vom Gremium beachtet werden. Im Einzelhandel z.B. in der Weihnachtszeit auf Schulung zu gehen, da wird der AG was gegen unternehmen können. Alles andere ist nicht Sache des AG. Der darf lieb alles zahlen ;-)
Erstellt am 01.08.2009 um 12:06 Uhr von pirat
@lilou,
super Terminplanung... aber kann ja passieren, da neu!
ergänzend zu DJ,
dass der AG für die Schulungsteilnahme im Urlaub einen Freizeitausgleich gewähren muss, möchte ich anzweifeln. Als AG würde ich damit argumentieren, dass das Seminar nicht aus betriebsbedingten Gründen zu diesem Zeitpunkt erforderlich ist!
"Bei Betriebsratsarbeit während des Urlaubs gehen die Rechtsmeinungen auseinander. Der Kommentar zum BetrVG Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage, vertritt die Auffassung, dass auch bei einer Teilnahme an BR-Sitzungen während des Urlaubs für das BR-Mitglied Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, wenn die Urlaubsunterbrechung erforderlich war. Das wäre dann der Fall, wenn eine für den Betriebsrat besonders wichtige Angelegenheit behandelt wird (Kommentar Däubler/Kittner/Klebe, 10. Auflage, § 37, Randnummer 39). Hier werden auch Gerichtsentscheidungen aufgeführt, z. B. LAG Hamm, 21.1.1987, Aktenzeichen 3 Sa 1520/86).
Ob die Urlaubsunterbrechung gerechtfertigt ist, lässt sich nur im Einzelfall anhand der betrieblichen Gegebenheiten entscheiden. Bei Unsicherheiten sollte unbedingt ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht befragt werden.
Der Anspruch auf Freizeitausgleich / Urlaubsunterbrechung die Gutschrift der Urlaubstage also, muss beim AG schriftlich geltend gemacht werden. Bestreitet er den Anspruch grundsätzlich, muss gegebenenfalls der Klageweg beschritten werden, wenn das BRM nicht darauf verzichten will. Wäre bei Euch als Neuer BR nicht so prickelnd...
Rür einen Verzicht besteht allerdings i.d.R kein Grund.
hier mal ein paar Info´s..
http://www.praxis-fortbildung.de/Aktuelles/default.asp?IdAktuelles=250
und für die Zukunft einfach besser planen.
Erstellt am 01.08.2009 um 14:55 Uhr von rainerw
Sehe es genau so wie pirat.
Als Gegenargument könntet ihr aber auch beim AG vorbringen das der nächste Termin für diese schulung dann erst wiederin der woche xy ist und da hatte der MA aber vor seinen Urlaub hin zu legen. Also würden sich die Termine gegeneinander aufheben. Ob er jetzt da odere da Urlaub nimmt oder Seminar... fakt wäre der MA wäre so oder so nicht da.
Erstellt am 01.08.2009 um 23:33 Uhr von dirkane
Hallo,
es gibt doch Urteile des BAG. Der Betriebsrat ist verpflichtet sich umfassend auf sein Amt vorzubereiten(in der Folge schnellstmöglich nach der Wahl). Des weiteren greift auch das BetrVG§40. Übrigens, wurde der Urlaub vor oder nach der Wahl geplant?Wenn vor der Wahl, war aufgrund des noch nicht vorhandenen Ergebnisses nicht abzusehen, das betreffendes Mitglied auf diese Fortbildung gehen muss. Außerdem hat der Arbeitgeber diese Fortbildung (er muss doch wissen wann sein AN Urlaub hat)genehmigt. Leider ist mir der konkrete Sachverhalt ja nur oberflächlich bekannt, insofern nur schwer zu beurteilen.