Erstellt am 30.07.2009 um 13:56 Uhr von Solarkrieger
Wenn es um eine Anhörung wegen Kündigung geht, ist der Gesamte BR anzuhören und stimmt dann ab. Eine Zustimmung durch ein Einzelnes Mitglied des BR ist nicht zulässig.( außer der BR besteht nur aus einem Mitglied, hier wohl nicht gegeben) Ist der BR nach §102 Betr.VG nicht gehört wurden ist die Kündigung unwirksam. Das heißt in deinem Fall wohl das du nicht gekündigt bist und vor Gericht sehr gute Erfolgschancen hast.
Erstellt am 30.07.2009 um 14:13 Uhr von Bonita
Vorsicht mit dieser Aussage. Das kann man bei diesem unklaren Sachverhalt nicht wissen. Denn wenn der BR bei der Behandlung der Anhörung einen Fehler gemacht hat (wenn z.B. ein einzelnes BR-Mitglied ohne Sitzung einer Kündigung zustimmt), so ist dieser i.d.R. nicht dem AG zuzurechnen. Es ist hier nicht ausgeschlossen, dass der AG ordnungsgemäß angehört hat, und nur der BR Mist gebaut hat.
Gegen die Kündigung solltest Du in jedem Fall klagen (Achtung: 3 Wochen-Frist beachten!!!!!). Bei einer betriebsbedingten Kündigung machen die AG -unabhängig von der verdächtig klingenden BR-Anhörung meistens Fehler, daher sind Klagen immer chancenreich. bei Zeitdruck kannst Du erstmal ohne Anwalt beim Gericht fristwahrend Klage einlegen. Dann mit Hilfe eines guten Fachanwaltes für Arbeitsrecht fundiert die Klage begründen. (Wichtig: Keinen "Feld- Wald- und Wiesenanwalt" nehmen) Bei der Anwaltssuche kann Dir die Gewerkschaft helfen oder Du googelst mal nach Arbeitnehmeranwälten.
Erstellt am 30.07.2009 um 14:22 Uhr von DeWalt
Bonita hat da nicht Unrecht. Wenn die Anhörung seitens des AG richtig eingeleitet wurde, also dem empfangsberechtigten BR Mitglied zugegangen ist und jemand eine Stellungnahme abgegeben hat der rechtlich nicht dazu fähig ist, ist das nicht die Schuld des AG. In diesem Fall kann man davon ausgehen dass keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Frist dann nach einer Woche verstrichen ist was einer Zustimmung gleichkommt. Erklärungen annehmen und abgeben darf nur der Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter oder sonstige BR Mitglieder die vom Betriebsrat damit beauftragt wurden. (z.B. der Vorsitzende des Personalausschusses)
Erstellt am 30.07.2009 um 15:08 Uhr von gekündigter
hmm das würde ja bedeuten das dies ein Freifahrtsschein des AG wäre,um AN zukündigen!!Dies kann aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein-wenn der AG auf so billige art einen AN kündigen kann.Dann bräuchte man ja keinen BR mehr
Achja mein alter AG hat auf seiner Internetseite die selbe Stelle ausgeschrieben wieder,die ich inne hatte
Erstellt am 30.07.2009 um 15:28 Uhr von DeWalt
@ gekündigter
...hmm das würde ja bedeuten das dies ein Freifahrtsschein des AG wäre,um AN zukündigen...
Ja den hat ein AG. Denn wer die 3 wöchige Klagefrist verstreichen lässt, hat Pech gehabt. Nach diesen drei Wochen ist JEDE Kündigung wirksam. Völlig egal auf welchen rechtlich haltlosen Argumenten sie gestützt war. Wenn der AG einen BR nicht anhört und der AN dann nicht binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage erhebt, ist auch diese wirksam. Ist leider so.
Erstellt am 30.07.2009 um 15:40 Uhr von gekündigter
Kündigungsschutzklage habe ich natürlich rechtzeitig eingereicht!!
Erstellt am 31.07.2009 um 09:51 Uhr von Bonita
Den Freifahrtschein hat der AG nur, wenn der BR unfähig ist.
Ansonsten hat der BR die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Kündigung mit allen bekannten rechtlichen Auswirkungen