Erstellt am 22.07.2009 um 17:44 Uhr von erwin
@judoebbe
bei Abmahnungen besteht kein MB, weiter wäre auch für personalle Maßnahmen die Zuständigkeit beim öBR. Aber auch dort besteht keine MB
Wenn es abe rGründe für Abmahnungen gibt, also Fehlverhalten von AN könnte der BR die AN aufklären und an ihre Pflichten erinnern/ hinwiesen.
Erstellt am 22.07.2009 um 18:47 Uhr von judoebbe
ist schon klar, dass bei Abmahnungen kein MBR besteht.
Es geht darum, dass wir personelle konsequenzen durch Ergebnisse von Testkäufen ausschließen wollen und zwar über den GBR nicht nur auf den Betrieb bezogen, sondern auf das Unternehmen bezogen.
Erstellt am 22.07.2009 um 19:27 Uhr von erwin
@judoebbe
>> ist schon klar, dass bei Abmahnungen kein MBR besteht.
Wenn es klar ist warum frägst Du dann danach?
Hin und wieder haben auch AG recht!
Auf MB wo keine besteht wird sich der AG nicht einlassen, muss er auch nicht. Denn er kann ja nur angreifbares arbeitsrechtliches Fehlverhallten angehen. Dieses macht jeder AG mehr oder weniger schon immer.
Testkäufe sind nicht verboten und unterliegen auch nicht der MB da hier ja auch keine technischen Mittel eingesetzt werden. Diese Maßmnahmen sind also nicht mit Videoüberwachungen usw. vergleichbar.
Der einizige Ansatzpunkt hier für BR könnte das Thema "Qualifikation" sein. Wenn also als Ergebnis solcher Testeinkäufe zeigen, dass AN hier Qualifizierungsbedarfe haben könnte der BR diese fordern.
Es bestehen ja auch keine Gefahre oder sonstiges für AN die ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen.
Erstellt am 22.07.2009 um 19:27 Uhr von kriegsrat
Ein Arbeitgeber darf, ohne den Betriebsrat darüber zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen, das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kunden durch die Beauftragung von Testkäufern überprüfen. Diesen von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. März 2001 (AZ: 1 ABR 34/2000).
die frage, ob die hierdurch erlangten informationen für die betroffenen arbeitsrechtliche konsequenzen bedeuten können, halte ich ebenfalls als nicht mitbestimmungspflichtig
vielleicht könnte man irgendwas konstruieren zur frage der ordnung im betrieb,
ich schätze aber mal, erzwingbar wäre da nichts
aber wenn der AG mitspielt........
Erstellt am 22.07.2009 um 19:32 Uhr von Lotte
judoebbe,
wer macht denn die Testkäufe?
Habe gerade mal ein bißchen im Internet geforscht:
kriegsrat, Detekteien und andere Serviceseiten behaupten, dass der BR nicht in der MB sei. ;-)
Begründet wird diese Meinung mit dem BAG Urteil vom 13.03.2001, 1 ABR 34/00. Beim Lesen des Urteils fällt aber auf, dass es hier eher um den § 99 BetrVG geht, welchen das Gericht bei dem Einsatz der Testkäufer über Werkvertrag ausschließt.
Interessant ist ein Urteil des ArbG Gelsenkirchen aus diesem Jahr und ein Kommentar dazu auf der Seite:
http://blog.beck.de/2009/04/29/arbeitsgericht-gelsenkirchen-untersagt-kuendigung-nach-verdeckten-testkaeufen
Erstellt am 22.07.2009 um 19:33 Uhr von ridgeback
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Durchführung von Testkäufen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies gilt jedenfalls de lege lata.
Erstellt am 22.07.2009 um 19:39 Uhr von kriegsrat
lotte, stimmt, das du bei der hitze sogar noch urteile liest...;-))
zum obigen BAG-urteil:
Die Arbeitgeberin betreibt auf dem Frankfurter Flughafen mehrere Einzelhandelsgeschäfte. Sie beauftragte ein Sicherheitsunternehmen, durch Einsatz von Testkäufern u.a. das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kunden sowie die Einhaltung von Kassenvorschriften und eines Rauchverbotes zu überwachen. Dabei wurde der Betriebsrat nicht beteiligt. Dieser hielt den Einsatz der Testkäufer für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Der Betriebsrat hat deshalb von der Arbeitgeberin verlangt, den Einsatz der Testkäufer zu unterlassen.
Der Betriebsrat hatte mit seiner Forderung keinen Erfolg. Das BAG hat ein Mitbestimmungsrecht verneint. Eine Einstellung liege nicht vor. Die Arbeitnehmer des Sicherheitsunternehmens, die Testkäufe durchführten, seien in den Betrieb der Arbeitgeberin nicht eingegliedert. Ihr Einsatz werde nicht von der Arbeitsgeberin, sondern von dem Sicherheitsunternehmen gesteuert
@ ridgeback
du alter lateiner
lege lata, ist das sowas wie latte macchiatto?;-))
Erstellt am 22.07.2009 um 19:45 Uhr von Lotte
kriegsrat,
und Du verlässt Dich auf Kommentare anstatt selbst zu lesen...;-))
Aus dem Urteil/Entscheidung:
"Dagegen hat die Rechtsbeschwerde ein mögliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG bei den von diesen Personen durchgeführten Kontrollmaßnahmen, also einem anderen Lebenssachverhalt, nicht zum Gegenstand. Das macht schon die Begründung der Rechtsbeschwerde deutlich, die sich nur auf § 99 BetrVG stützt. "
Also hat das BAG gar nicht über den 87 (1) Nr. 1 entschieden.
Und ich behaupte, dass Ihr alle miteinander ein mangelndes MBR des BR aus diesem Urteil gar nicht ableiten könnt, weil das MB nicht Gegenstand der Rechtbeschwerde war...(wie streckt nun ein emoticon die Zunge raus?) ;-)-
Erstellt am 22.07.2009 um 19:48 Uhr von ridgeback
@kriegsrat
...jenachdem könnte es Bitter werden. ;.))
@all,
wo und wann der BR zu beteiligen ist, kann man im Beitrag von Dr. Ralf Deckers und Rechtsanwalt Dr. Stefan Deckers, Köln in: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Testkauf NZA 2004 Heft 3, nachlesen.
Erstellt am 22.07.2009 um 19:50 Uhr von kriegsrat
na, dann guckst du, lottilie
Testkauf-Betriebsvereinbarung - LArbG Nürnberg 10.10.2006 - 6 TaBV 16/06,
.............
3. Hinsichtlich von Testeinkäufen mit dem Ziel der Überprüfung, ob die Mitarbeiter ein bestimmtes vorgeschriebenes Verkaufsverhalten einhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
http://www2.jura.uni-hamburg.de/moritz/08-ws-betrvg/urteile/10-10-06-testkauf-bv-anm.htm
höchst interessante seite!!!
zunge zurückstreck......;-))
Erstellt am 22.07.2009 um 19:51 Uhr von Lotte
ridgeback,
nur weil Du nun Eier legst, die anscheinend Artikel aus rechtlichen Fachzeitschriften enthalten, musst Du ja nicht glauben, dass wir das auch können...;-))
Also ich hätte ja Interesse an dem Artikel...
Erstellt am 22.07.2009 um 19:55 Uhr von ridgeback
Lotte, mußt Du Briefkasten leer machen..;.))
Erstellt am 22.07.2009 um 20:02 Uhr von Lotte
ridgeback,
oha, ich fürchte schreckliches...;-))
kriegsrat,
hab ich Dich ja doch noch an die Arbeit bekommen...;-))--
Erstellt am 22.07.2009 um 20:05 Uhr von ridgeback
@Lotte,
betrachte es als Liebesbrief. ;-)))))
Erstellt am 22.07.2009 um 20:18 Uhr von kriegsrat
@ lotte
wenn man mich herausfordert....;-))
@ ridgeback
sitz und platz und aus !;-))
Erstellt am 22.07.2009 um 20:53 Uhr von Kurzarbeiter
Hier einige Anmerkungen zu dem Beitrag, Deckers, Köln in: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Testkauf NZA 2004 Heft 3
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Testkauf
Dr. Ralf Deckers und Rechtsanwalt Dr. Stefan Deckers, Köln, NZA 2004, 139
Die Autoren setzen sich mit dem Testkauf als neuartigem Mittel der Qualitätskontrolle und Überwachung von Arbeitnehmern auseinander. Hierbei treten Beauftragte des Arbeigebers als gewöhnliche Kunden auf, ohne sich zu erkennen zu geben. Überprüft werden Bedienungs- und Beratungsleistung sowie Aufmerksamkeit des Personals.
• § 87 I Nr. 1 BetrVG greife nicht bei bloßer Überwachung des Leistungsverhaltens der Mitarbeiter ein, lediglich bei Ermittlung des Ordnungsverhaltens, etwa ob arbeitgeberseitige Verbote eingehalten werden.
• Während in der Lit. z.T. vertreten wird, es greife aufgrund einer sich anschließenden EDV-mäßigen Auswertung der Ergebnisse der Mitbestimmungstatbestand des § 87 I Nr. 6 BetrVG ein, verweisen die Autoren auf die tatsächlichen Abläufe, wonach nicht einzelne Mitarbeiter, sondern der gesamte Betriebablauf überwacht würde. § 87 I Nr. 6 BetrVG greife nicht ein.
• § 94 II BetrVG greife nicht ein, da die Testkäufe selbst nicht die "Aufstellung" von Beurteilungsgrundsätzen darstelle, sondern die Beurteilung selbst.
• § 96 BetrVG kommt nicht zur Anwendung, weil die Erfahrungen des Testkäufers für eine umfassende Beurteilung der Berufsbildungserfordernisse für den einzelnen Arbeitnehmer nicht ausreichten.
• § 99 II Nr. 3 BetrVG könne nur bejaht werden, wenn tatsächlich ArbN eingestellt würden, was die gängige Praxis, für Testkäufe Fremdfirmen einzusetzen, fernliegend erscheinen lasse.
Erstellt am 22.07.2009 um 22:20 Uhr von Lotte
all,
also bleibt zu hoffen, dass sich die Meinung der gelsenkirchener Arbeitsrichter durchsetzt und eine Kündigung genau so zurückweist:
"Das Arbeitsgericht ließ die Vernehmung der Detektive als Zeugen gar nicht erst zu: Derartige Testkäufe seien nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vereinbar"
Dann kann zwar der BR an den Testkäufen nichts ändern, aber AN haben vor Gericht eine Chance.
Erstellt am 22.07.2009 um 22:30 Uhr von ridgeback
Lotte,
ich bin stolz auf Dich. ;-))
Erstellt am 22.07.2009 um 22:50 Uhr von Lotte
ridgeback,
sag mal...eine TG Erhöhung willst Du wahrscheinlich nicht...was könnte es bloß sein *grübel* oder hast Du etwas ausgefressen?..;-))
Erstellt am 22.07.2009 um 23:05 Uhr von ridgeback
Lotte,
unschuldig und verwirrt aus der Wäsche schauend. Bin einfach nur nett.
Erstellt am 22.07.2009 um 23:12 Uhr von Lotte
Erstellt am 22.07.2009 um 23:28 Uhr von rainerw
könnte man die nicht als Werksvertag sehen? So würde doch wenigstens § 80 Abs 2 BetrVG greifen und der BR wüsste vorab bescheid. Nur so ne Gute Nacht Idee.
Erstellt am 23.07.2009 um 12:52 Uhr von Lotte
rainerw,
wenn es kein Werksvertrag wäre, dann hätte der BR ja eine Handlungmöglichkeit über § 99 BetrVG.
Es ist aber in den meisten UN nicht üblich, den BR über die vorhandenen Werksverträge zu informieren. Das zeigt mal wieder, wie notwendig es ist, diese Infos immer mal wieder einzufordern.