Hallo an Alle,

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG sieht nicht die Ermittlung einer wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit, sondern schreibt gemäß § 3 ArbZG das Einhalten der werktäglichen Arbeitszeit vor. Diese kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Im Arbeitszeitgesetz ist nicht entschieden, ob und inwieweit Urlaubstag, Krankheitstage und Tage sonstiger Arbeitsbefreiung in die Berechung des Ausgleichs einbezogen werden können oder nicht.
Gemäß Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft widerspräche es aber der Zwecksetzung der Urlaubstage, wenn diese als Ausgleichstage herangezogen würden. Urlaubstage sind daher bei der Ausgleichsregelung gemäß § 3 Abs. 2 ArbZG nicht zu berücksichtigen. Gemäß v.g. Kommentierung dürfen auch Krankheitstage nicht als Ausgleich herangezogen werden.
Tage sonstiger Arbeitsbefreiung, z.B. unbezahlter Sonderurlaub oder Tage des unberechtigten Fernbleibens von der Arbeit, können aber als Ausgleichstage herangezogen werden.

Hier meine konkrete Nachfrage bez. der Zeiten der Arbeitsfreistellung, welche auf das Arbeitzeitschutzkonto ausgleichend wirken:

# ist hier eine Trennung von gesetzlichen und tariflichen Urlaub zulässig und ist hier nicht der gesammte "bezahlte" Jahresurlaub gemeint?
sowie
# sind gesetzliche Wochenfeiertage ebenfalls als Ausgleichstage hinzuzuziehen?

Hintergrund:
Der AG rechnet nur die gesetzlichen Urlaubstage ohne Ausgleich an. Den tariflichen Urlaub sowie alle Werksfeiertage werden als Zeiten mit Ausgleich in den Arbeitszeitschutzkonten berechnet.