Erstellt am 18.07.2009 um 22:03 Uhr von Immie
@Oluscha
Der Arbeitgeber oder von ihm nach § 7 ArbSchG beauftragte und befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstützen lassen.
Erstellt am 18.07.2009 um 22:32 Uhr von Oluscha
@Immie
Also - wenn ich dich richtig verstehe, ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung der AG zuständig und sie unterliegt nicht der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde?
Erstellt am 18.07.2009 um 23:43 Uhr von ridgeback
@Oluscha,
§ 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S.d. § 3 Abs. 1 ArbSchG erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat damit für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten festgelegt, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen hat.
Erstellt am 19.07.2009 um 00:01 Uhr von Oluscha
@ridgeback
Demzufole ist die einzige " Kontrollinstanz" und "Mitgdestaltungspartei" nach 87 Abs 1 Nr 7 für die Umsetzng des ArbSchG der Betriebsrat ?
Erstellt am 19.07.2009 um 00:06 Uhr von ridgeback
@ Oluscha,
da 2 BRM im Arbeitsschutzausschuss vertreten sind, dürften Probleme durch die MBR
des BR doch leicht zu beheben sein.
Erstellt am 19.07.2009 um 00:26 Uhr von Oluscha
@ridgeback
Mir geht es eher darum, dem AG Verstöße gegen § 5 ArbSchg vorzuwerfen. Das können wir, weil er keine Gefährdungsbeurteilungen erstellt hat, zumindest nicht unter Beteiligung des BR (beides wäre zu sanktionieren!)
Jetzt sind wir mitten im Einigungsstellenverfahren zur Regelung der Arbeitszeit. Dabei wollen wir eine Mindestbesetzung unserer Betriebsabteilungen durchsetzen. (Die Frage habe ich vor einigen Tagen schon mal ins Forum gestellt) Da wir sehr mit körperliche Gewalt unseres Klientels (Behindertenwohnheim, mit psychiatrischer Diagnostik) konfrontiert werden, ist das notwendig. Deswegen war mein Gedanke, angesichts der fehlenden MBR bei Besetzungsplänen, u.A die Verstöße des AG gegen §§5 6ArbSchG als Munition zu verwenden. Dabei wäre es sehr gut gewesen, wenn man Dabei auch noch die Möglichkeit hätte, Aufsichtsbehörden einschalten zu können.
Nachtrag:
Meine Frage ist falsch gestellt, ich hätte fragen müssen, welche Behörde kontrolliert die Gefährdungsbeurteilungen.
Erstellt am 19.07.2009 um 08:04 Uhr von ridgeback
@Oluscha,
wende Dich erstmal an die für Euch zuständige BG.
Die zuständige Behörde ist das Amt für Arbeitssicherheit bzw. das Gewerbeaufsichtamt.
http://www.gaa-m-s.bayern.de/allginfo/aufgaben.htm