Erstellt am 18.07.2009 um 22:32 Uhr von ridgeback
@Gizmo,
siehe § 111ff. BetrVG
Erstellt am 18.07.2009 um 22:38 Uhr von Oluscha
@ridgeback
Ich denke Gizmo meint nicht eine Betriebsänderung, sondern Gestaltung von Arbeitsplätzen und deren Umgebung. Daher denke ich, dass er zu Recht an eine Unterrichtungspflicht des AG denkt, allerdings nach § 90 BetrVG.
Erstellt am 18.07.2009 um 22:45 Uhr von ridgeback
Oluscha,
..was ebenfalls einer Betriebsänderung entspricht
Erstellt am 18.07.2009 um 22:51 Uhr von Oluscha
@ridgeback
Klär mich auf - lerne gerne dazu! Aus meiner Sicht ist der 90 ger anders zu beurteilen, da der Betrieb in seiner Organisationsform bestehen bleibt. Es ändert sich nur die "Arbeitsumgebung"
Erstellt am 18.07.2009 um 23:01 Uhr von ridgeback
@Oluscha,
§ 111 S. 1 BetrVG definiert eine Betriebsänderung nicht, sondern setzt voraus, dass sie wesentliche Nachteile für mindestens erhebliche Teile der Belegschaft haben kann.Was bei einem Umbau nicht ausgeschlossen ist.
Ein Umbau kann ja bewirken dass grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
sowie Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren
nach sich ziehen.
Erstellt am 18.07.2009 um 23:20 Uhr von Oluscha
@Ridgeback
Richtig!
Dann beziehst du dich aber ausschließlich auf § 111 Abs 1 Nr 4. Gizmo schreibt aber lediglich allgemein von Umbaumaßnahmen. Deswegen ist zunächst § 90 BetrVG anzuwenden, oder?
Erstellt am 18.07.2009 um 23:24 Uhr von ridgeback
@Oluscha,
damit Du gut schlafen kannst,
§ 90 in Verbindung mit § 111
Erstellt am 18.07.2009 um 23:28 Uhr von Oluscha
@ridgeback
Netter Abruch der Diskussion! :-)
Erstellt am 19.07.2009 um 11:10 Uhr von gizmo
danke für eure hilfe werde beide § in betracht ziehen.