Erstellt am 18.07.2009 um 14:45 Uhr von carrie
@Buchwurm
Klar seit ihr noch handlungsfähig, aber macht man das nicht vorher aus, wer einspringt?
Im § 26 Abs. 2 BetrVG Kommentar steht drin:
"Sind sowohl der Vors. als auch sein Stellv. verhindert, kann der AG grundsätzlich jedem BR - Mitglied gegenüber Erklärungen abgeben, sofern der BR für diesen Fall keine Vorkehrungen getroffen hat (LAG Frankfurt, BB 77, 1048)"
weiter....
"Der BR muss ich auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei einer beabsichtigen Kündigung grundsätzlich nur das Wissen eines nach dieser Vorschrift berechtigten oder hierzu ausdrücklich ermächtigten BR - Mitglied zurechnen lassen (BAG, BB 86, 321). Die Bevollmächtigung kann auch im Rahmen einer Duldungsvollmacht erfolgen."