hallo,
der BR hat der kündigung wiedersprochen (ich hoffe in der frist) und das ist das entscheidene, meiner meinung nach.
wie ihr mit der BR-vorsitzenden umgeht kann nur das gremium beurteilen und konsequenzen ziehen, die möglichkeiten wurden ja schon genannt!
§ 26 BetrVG - II. Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (BAG 26. 1. 92, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; Richardi, Rn. 39; ErfK-Eisemann, Rn. 3; FKHE, Rn. 11; GK-Wiese, Rn. 47; HSG, Rn. 33). Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluß über die Abberufung stimmberechtigt (GK-Wiese, Rn. 47; Richardi, Rn. 41). Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR (vgl. Rn. 7 ff.). Scheidet der Vorsitzende aus der Funktion aus, übernimmt der Stellvertreter dessen Position bis zur Neuwahl. Der stellvertretende Vorsitzende rückt nicht automatisch in die Stellung des Vorsitzenden nach (HSG, Rn. 36; vgl. im übrigen Rn. 32 ff.). Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig aus ihren Ämtern aus, muß, sofern der BR für diesen Fall, z. B. in der Geschäftsordnung, keine Regelung getroffen hat, ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter nach älteste BR-Mitglied (GL, Rn. 40; GK-Wiese, Rn. 50; vgl. auch Rn. 5 f.; § 29 Rn. 7) oder das BR-Mitglied mit den meisten Stimmen bei der BR-Wahl bzw. mit dem höchsten Listenplatz der Mehrheitsliste, die Initiative zur Neuwahl übernehmen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende nicht nur aus dem Amt, sondern auch aus dem BR aus, rückt das zuständige Ersatzmitglied endgültig in den BR, aber nicht in das Amt nach (vgl. hierzu § 25).
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
mfg