Erstellt am 09.07.2009 um 14:15 Uhr von derdermalwjlwar
Habt ihr einen Tarifvertrag? Üblicherweise sind dort Ausschlussfristen benannt.
Erstellt am 09.07.2009 um 14:30 Uhr von ifispbr
Danke für die schnelle Antwort,
nein, wir haben leider keinen Tarifvertrag.
Unser Betriebsrat ist komplett neu gewählt und hat noch keinerlei Erfahrung. Haben auch noch kein Seminar besucht!
Erstellt am 09.07.2009 um 14:48 Uhr von galaxy
@ifispbr
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Die 3-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon subjektiv Kenntnis erlangt hat. Bei Verjährungsbeginn ist der Schuldner berechtigt, seine Leistung zu verweigern. Der Anspruch als solcher bleibt aber bestehen, beispielsweise kann der Schuldner noch mit Gegenforderungen aufrechnen.
In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung in der Regel Ausschlussfristen für wirksam erachtet. Spätestens seit dem 01.01.2003 finden auf Arbeitsverträge in der Regel die Bestimmungen zur Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB Anwendung.
Wenn bei euch kein TV gilt, dann soll der betroffene MA mal in seinen AV schauen, ob dort etwas zu dem Thema geregelt ist.
Erstellt am 09.07.2009 um 19:31 Uhr von ridgeback
@ifispbr,
bestehen keine Ausschlussfristen und ist arbeitsvertraglich nichts über Rückzahlungen vereinbart und handelt es sich um eine irrtümliche Überzahlung, bin ich der Meinung, dass hier § 818 Abs 3 BGB greifen könnte, da die Überzahlung schon 1 Jahr zurückliegt. Sollte es sich um eine bewusste Überzahlung handeln, besteht kein Rückzahlungsanspruch.