Erstellt am 07.07.2009 um 12:49 Uhr von Sternburg
Hallo schubs,
da Du speziell den § 616 BGB ansprichst - danach dürfte der Mitarbeiter den Montag nach der Hochzeit nicht frei bekommen, denn der 616 sagt, wie auch die von Dir erwähnten 'anderen Quellen':
"...durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
An der Dienstleistung verhindert ist er aber am Montag nicht mehr, wenn die Hochzeit am Samstag stattfindet.
Inwieweit ein zeitlicher Zusammenhang entsprechende dem MTV der IGM gesehen werden kann, müsste jemand beantworten, der sich mehr damit auskennt als ich ;-)
Erstellt am 07.07.2009 um 13:22 Uhr von Schlumpinese
Na dann lies doch mal den Text weiter...
§13.2.6 MTV Tarifgebiet Südwürtemberg/Hohenzollern
Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Anlass stehen.
In den Fällen der §§ 13.2.2, 13.2.3 und 13.2.4 (das ist deiner) besteht der zeitliche Zusammenhang noch bis zu sechs Wochen nach Eintritt des Anlasses.
Erstellt am 07.07.2009 um 13:41 Uhr von MonaLisa
@Schlumpinese,
du hättest vollkommen recht, wenn 'schubs' seinen Arbeitsplatz im Südwürttemberg/Hohenzollerischen Zuständigkeitsbereich hat.
Es kann sehr wohl Unterschiede in den verschiedenen Tarifgebieten geben. In dem einen ist es so wie von dir beschrieben und in einem anderen schon wieder anders.
Erstellt am 07.07.2009 um 14:02 Uhr von Schlumpinese
@ Mona Lisa
Na klar! Deshalb schreib ich das ja hin! Ich denke schubs hat wohl noch irgendwo nen für ihn passenden TV.
Er sagt ja, dass selbiger in der Nachwirkung ist.
Erstellt am 07.07.2009 um 14:02 Uhr von Shire
Obwohl ich auch Betriebsrat und Gewerkschaftler bin: Andere haben Probleme, am Montag nach ihrer eigenen Hochzeit frei zu bekommen. Ich finde das mit der Hocj´hzeit der Tochter ziemlich überzogen!