Hallo ihr Wissenden,
viel Spass beim lesen und kommentieren.

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenen Anlass möchten wir sie darauf hinweisen,dass künftig die beabsichtigte Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Betriebsrat vorab bei der Geschäftsführung angezeigt werden muss.
Selbstverständlich werden wir einer erforderlichen Rechtsberatung und - Vertretung zustimmen. Wir möchten allerdings bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht.
Rechnungen eines Rechtsanwaltes, der ohne die Beteiligung der Geschäftsführung beauftragt wurde,
werden künftig nicht mehr abgezeichnet und bezahlt.