Erstellt am 01.07.2009 um 19:33 Uhr von tiktak
@HerrBert
"Was meint ihr, kann der AG die Maßnahme einfach so umsetzen?"
Nein
Ist dieser Sachverhalt als eine zustimmungspflichtige Versetzung anzusehen, zumal sich in dieser Zeit das Aufgabengebiet erheblich ändern würde?
JA
Es geht hier nicht nur um "Dieser Eine " sondern auch alle anderen sind betroffen da jemand muss seinen Arbeit erledigen.
"Versetzungen in Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates (§ 95 Abs. 1 BetrVG).
§ 95 Abs. 3 BetrVG definiert die betriebsverfassungsrechtliche Versetzung als "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigt oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist".
Allerdings, kann diese Maßnahme auch für die betroffene Kollegen als Vorteil gesehen werden.
"Hierdurch sollte ein besseres Verständnis der innerbetrieblichen Abläufe für die Labormitarbeiter vermittelt werden."
tik-tak
Erstellt am 02.07.2009 um 09:18 Uhr von Petrus
Selbst wenn es keine zustimmungspflichtige Versetzung sein sollte, würde ich mich hier Fragen, warum bestimmten MA von der Vermittlung dieser besonderen Kenntnisse ausgeschlossen werden sollen.
Werden hier ältere MA (="alte Hasen") oder Frauen diskriminiert?