Erstellt am 01.07.2009 um 10:17 Uhr von Schmusezecke
Guten Morgen mikiblue
Bei uns muß Enthalten sein: Leiharbeitsunternehmen / Name / Alter / Nationalität / Beruf / Vorgesetzter / Abt. / Beginn und geplante Einsatzdauer / Tarif(Stundenlohn) / Sicherheitsunterweisung.
Der BR hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Entlohnung §87.1
Erstellt am 01.07.2009 um 10:44 Uhr von ridgeback
@mikiblue,
wie schon von Dir bemerkt besteht ein MBR nach § 99. Zusätzlich hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG dass er die amtliche Verleiherlaubnis nach § 1 AÜG besitzt vorzulegen.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Entlohnung läuft leer, so dass eine zwischen LeihAG und LeihAN frei vereinbare Vergütung, die weit unterhalb der tariflichen Entlohnung liegen kann, rechtswirksam vereinbart werden kann.
Erstellt am 01.07.2009 um 10:52 Uhr von mainpower
Hallo,
eine Mitbestimmung bei der Entlohnung des Leiharbeitnehmers sehe ich nicht.
Der LeihAN wird von der Verleihfirma und nicht vom Entleiher bezahlt. Daher höchstens
Mitbestimmung bei der Verleihfirma.
Erstellt am 01.07.2009 um 18:32 Uhr von seanbarth
ja er darf weil der Gesetzgeber es erlaubt und die Gewerkschaft nichts da gegen tut
das hängt auch von dem Vertrag ab den sie unterschrieben haben
fragen sie ihr Arbeitsamt mit welchem unternehmen es zu sammen Arbeitet
und Prüfen sie ihren Arbeitsvertrag ? und zwahr sehr sorgfältig ?