Erstellt am 29.06.2009 um 22:40 Uhr von Lotte
Rosengarten,
in Deiner Funktion als BRM hast Du bei Vorstellungsgesprächen nichts zu suchen und bei der Einstellung der GL, die zu den leitenden Angestellten zählen, hast Du nicht mal Einsicht in die Bewerbungsunterlagen.
Interessanter wäre es, wenn Du dem Aufsichtsrat angehören würdest, wenn es einen gäbe...
Erstellt am 30.06.2009 um 07:57 Uhr von Kölner
@Lotte
...AR bei einem kleinen Verein?
Erstellt am 30.06.2009 um 08:58 Uhr von Pfälzer
dann eben ein Aufsichtsrätchen....
Erstellt am 30.06.2009 um 12:10 Uhr von Lotte
Kölner,
kommt auf die Satzung an...
Aber beachte, ich schrieb: "Wenn es einen gäbe..."
Erstellt am 30.06.2009 um 12:31 Uhr von Immie
@Rosengarten
Bei dem Vorstellungsgespräch dabei sein geht nicht.
Aber je nach dem welche Strukturen bei euch bestehen... welche Aufgaben nimmt der Vorstand wahr, welche der Geschäftsführer...
Ist der Geschäftsführer ein leitender Angestellter?
@Lotte
Na ja, ist ja ein kleiner Verein...
http://www.sozialbank.de/finale/inhalt/banklei/PDFs/kochaufsichtsrat.pdf
Aber wie sieht es aus mit MA Vertretern in solch einem AR.
Sind die dann auch zwingend vorhanden?
Konnte nichts finden. Oder greifen dann automatisch Drittelbeteiligung- Mitbestimmungs- oder Montanmitbestimmungs Gesetz?
Erstellt am 30.06.2009 um 12:39 Uhr von Lotte
Immie,
nee das ist meist der Haken. Es gibt durchaus Vereine, die Wert auf die Beteiligung der AN auch im Aufsichtsrat legen, aber das ist ganz und gar goodwill und in den meisten Fällen nicht so.
Wollte ja auch nur darauf hinaus, dass es lediglich beim AR die Möglichkeit einer Beteiligung gäbe
Erstellt am 30.06.2009 um 12:42 Uhr von Immie
@Lotte
Wusste bis vor einer halben Stunde nicht einmal, das Vereine sagen können...
OleOle, wir wollen einen AR...
Wollte nur mal nachfragen:-)
Erstellt am 30.06.2009 um 14:11 Uhr von Lotte
Immie,
leider können sie damit aber auch sagen: ole, ole wir wollen keine AN im AR...und wenn es dann noch ein TendenzUn ist, welches der Verein betreibt, hat man nicht mal ab einer bestimmten Größenordnung eine Chance
Erstellt am 30.06.2009 um 15:42 Uhr von Immie
Also ist es wie vermutet nur goodwill ...
Erstellt am 30.06.2009 um 16:05 Uhr von Lotte
Immie,
na ja, bei einem ausreichend großem, von einem Verein betriebenen UN ohne Tendenzschutz hört der Goodwill, so glaube ich, irgendwann auf. Halt ab dem Zeitpunkt, wo dann Drittelbeteiligung- Mitbestimmungs- oder Montanmitbestimmungs Gesetz automatisch greifen, da der Verein in vielen Fällen eine GmbH als Tochter gründet. Und dann greift ja eins der genannten Gesetze ab einer gewissen AN Zahl.
So gesehen wird der Verein als Rechtsform wie ein EinzelUn oder eine OHG gestellt, die brauchen ja auch keinen Aufsichtsrat, egal wie groß das UN ist, gründen aber meist auch irgendwann eine GmbH.