Erstellt am 28.06.2009 um 21:36 Uhr von pirat
@truckerbremen,
Anspruch aus Urlaubsgeld können hergeleitet werden aus...
Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung,
Arbeitsvertrag,
wenn nichts zutreffen sollte gibt es noch die betriebl. Übung.
Ergo.... einfach so streichen, iss nitt.
http://www.focus.de/karriere/arbeitsrecht/tid-13988/finanzkrise-wann-chefs-das-urlaubsgeld-kuerzen-duerfen_aid_390725.html
Erstellt am 28.06.2009 um 22:40 Uhr von DerAlteHeini
truckerbremen
Bei der betriebl. Übung dürfte es aber
auf die Betriebszugehörigkeit ankommen.
Erstellt am 28.06.2009 um 23:51 Uhr von pirat
@ Hein,
einwandfrei...nehmen wir mal an....es wären 3 Jahre.....
@truckerbremen,
Voraussetzung einer betriebl. Übung ist :
Vorbehaltlose Handlung und regelmäßige Wiederholung...
Wie oft die Handlung gleichförmig wiederholt werden muss, damit sie als betriebliche Übung angesehen werden kann, ist nicht einheitlich bestimmt. In der Regel wird ein dreimaliges, gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers als bindend angesehen.
Dem gegenüber steht nur der Freiwilligkeitsvorbehalt...