Ich verstehe schon, dass der AG den BR vor jeder Einstellung inklusive Vorlage von Bewerbungsmappen informieren muss, da der BR ja ne Art Kontrollfunktion über die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der personellen Maßnahme hat. Wir können dies aber nicht beurteilen, da wir nur inoffiziell, nicht von Seiten des AG, erfahren haben, dass da wohl jdn. zum 01.07. anfängt,ohne zu wissen bzw. abzuschätzen, wer das ist . - Ihr müsst wissen, dass bei der Einstellung seitens des AG´s schon gravierende Fehler aufgrund von menschlicher Fehleinschätzung der Bewerber gemacht wurden. Kann der AG den -wohl- Eingestellten neuen AN ohne dass wir mit diesem in irgendeiner Form bekannt gemacht worden sind (keine Vorlage einer Bewerbungsmappe) ab dem 01.07. beschäftigen oder können wir die Beschäftigung -zunächst einmal- dadurch verhindern, indem wir auf unser Mitbestimmungsrecht (§ 99) verweisen und eine Überprüfung des Bedarfs (wir wissen z.B nichts von den Umständen der personellen Maßnahme ) und seiner Eignung, § 99 (2) 1-6, einfordern ? Sollte der AG auf den sachlichen Zwang, § 100, verweisen, müsste er uns doch wiederum erst einmal schriftlich informieren. Der AN kann doch wohl auch hier nicht ohne Inkenntnissetzung des BR´s -schon- beschäftigt werden ? Muss er uns nicht in jedem Fall erst einmal informieren (Bewerbungsmappe, Einstellung gg.falls über § 100), bevor er ihn schon konkret arbeiten lässt. Kann er ihn vor Ablauf der 1 Wochenfrist, die uns zum Einspruch gegen die personelle Maßnahme eingeräumt wird, bereits beschäftigen ? Wenn dies alles so wäre, empfände ich diese Regelungen lächerlich und den BR - in dieser Hinsicht- kaum mehr als einen Papiertiger, der den AG -im nachhinein, vielleicht ein bisschen ärgern kann, aber ansonsten ein Spielball des Arbeitgebers ist. Noch mal: Sollten wir kurzfristig noch -offiziell- über die Einstellung zum 01.07. informiert werden, kann der AG den AN schon vor Ablauf der Wochenfrist und ohne Vorlage einer Bewerbungsmappe bereits konkret beschäftigen, sprich einsetzen ?