Erstellt am 27.06.2009 um 18:03 Uhr von DonJohnson
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Satz 1 BetrVG
Erstellt am 28.06.2009 um 03:35 Uhr von erwin
@DonJohnson
Stimmt MB gem. §87
aber
Spätestens in der Einigungsstelle setzt sich der AG durch.
Darf der Arbeitgeber das Rauchen ganz und überall verbieten, oder muss er Raucherzimmer einrichten?
Das Recht auf einen Raucherraum gibt es aber nicht. Unterstände im Freien reichen aus. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Mannes, der sich gegen einen "zoo-ähnlichen" Raucherstand wehren wollte.
http://www.buero-forum.de/de/ergonomie/klima/nichtraucherschutz/
Erstellt am 28.06.2009 um 04:10 Uhr von DonJohnson
@erwin
Da könntest du durchaus Recht haben (je nachdem zu welchem "Lager" der Vorsitzende gehört ;-)))) ). Aber darauf kommt es nciht an, sondern ob der AG die doch nicht geringen Kosten der Einigungsstelle auf sich nimmt wegen der Sache ;-)))
Das MBR ist da, also wird darüber verhandelt. Was also dabei heraus kommt, liegt unter anderem auch am Geschick des Gremiums. Das war aber hier nicht die Frage, sondern die Frage lautete: "Meine Frage ist ,kann der neue BR dagegen was machen(Mitbestimmung)?"
Und genau darauf habe ich geantwortet ;-)))
Erstellt am 28.06.2009 um 11:33 Uhr von erwin
@DonJohnson
...mir ging es nur darum, dass der Koll. alle Möglichkeiten des Verlaufes/ Recht kennt um sich nicht beim AG "eine blutige Nase" zu holen. Letztlich ist es auch die Frage, wie verhält sich der AG. Er kann ja auch auf die BAG-Entscheidungen hinweisen und dann den Raum schließen. Dann wäre der"schwarze Peter" beim BR.
Entscheidend ist der Fakt: Es besthet kein Anrecht. Daher überlegen sich "schlaue" AG erst gar keinen einzurichten. Dann haben sie auch kein Problem mit dem § 87 beim abschaffen.
Erstellt am 28.06.2009 um 11:43 Uhr von DonJohnson
@erwin
Das war aber nciht gefragt ;-)))
Erstellt am 28.06.2009 um 15:03 Uhr von rainerw
@erwin
Fakt ist aber auch das bisher ein Raucherraum vorhanden war/ist. Und diesen ohne Die MBR des BR abzuschaffen dürfte ihm auch richterlich Probleme schaffen.
Erstellt am 28.06.2009 um 15:33 Uhr von DonJohnson
rainer
Genau, und mal ganz ehrlich, wie eine eventuelle Einigungsstelle dann entscheiden würde, mag ich nciht vorhersehen. Ist der Vorsitzende ein Raucher, könnte es durchaus positiv enden (für die Raucher). Und selbst wenn nicht, einen gewissen Maßstab herunterzuschrauben, ist nciht so einfach. Der AG müßte hier dann schon wirklich sehr gute Argumente haben ;-)))
Erstellt am 28.06.2009 um 16:55 Uhr von ridgeback
...wie "rainer w" bemerkt geht ohne BR erstmal nichts.
Als Pendant zu dem vielerorts zu organisierenden Schutz der Nichtraucher stehen die Belange der Raucher, die betriebliche Freiräume zum Rauchen nutzen wollen. Ihre Interessen werden als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht allein in mitbestimmten Betrieben nach § 75 Abs. 2 BetrVG geschützt.
Allein mit einer Weisung des AG wird ein totales Rauchverbot für das gesamte Betriebsgelände nicht legitimiert werden können.** Der AG hat dafür zu sorgen, dass auch die Raucher zu ihrem Recht kommen** und hin und wieder ohne Beeinträchtigung von Nichtrauchern rauchen können.
Weise ich als Raucher den AG zudem auf meine Nikotinsucht hin, hat der AG diesem Krankheitsbild bei seinen Weisungen angemessen Rechnung zu tragen.
Erstellt am 28.06.2009 um 23:05 Uhr von Laffo
@ erwin,
du schreibst hier, dass der AG bezugnehmend auf ein BAG Urteil eine Sozialeinrichtung schließen möchte...
m.E. sind Urteile immer nur auf die anwesenden Parteien anzuwenden, es sei denn, das Urteil wird allgemein verbindlich erklärt.
""@DonJohnson
Stimmt MB gem. §87
aber
Spätestens in der Einigungsstelle setzt sich der AG durch.
Darf der Arbeitgeber das Rauchen ganz und überall verbieten, oder muss er Raucherzimmer einrichten?
Das Recht auf einen Raucherraum gibt es aber nicht. Unterstände im Freien reichen aus. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Mannes, der sich gegen einen "zoo-ähnlichen" Raucherstand wehren wollte.
http://www.buero-forum.de/de/ergonomie/klima/nichtraucherschutz/
Antwort 2 Erstellt am 28.06.2009 - 03:35 Uhr von erwin 124671 ""
Erstellt am 29.06.2009 um 00:09 Uhr von rainerw
@Laffo
Was ichimmer noch bezweifel, da der Raucherraum ja vorhanden ist, und hier will der AG den Sozialraum abschaffen.
Erstellt am 29.06.2009 um 07:11 Uhr von betriebsrat
Auf meinem letzten WAF Seminar (Arbeitsschutz im Mai) wurde mir zwecks Raucherthema gesagt das ja der AG auf dem gesamten Firmengelände das Rauchen verbieten kann und der AN somit bei einem Rauchergang ausstempeln und vor dem Firmengelände eine Rauchen darf. Der AG muß auch nicht unbedingt Raucherplätze zur Verfügung stellen, alles was er sozusagen für die Raucher auf dem Betriebsgelände macht ist freiwillig. So jedenfalls wurde es mir beigebracht.
g. Michl
Erstellt am 29.06.2009 um 10:55 Uhr von rainerw
@betriebsrat
Da hast Du vollkommen Recht, aber nur insoweit, wenn es vorher keine Regelungen oder Duldungen gab.
Erstellt am 29.06.2009 um 11:03 Uhr von ridgeback
@all,
für die Privatwirtschaft gilt die weniger strikte Arbeitsstättenverordnung. Nach § 5 Abs. 1 ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ist in der Verordnung nicht ausgeführt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben daher in dieser mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einen Gestaltungsspielraum. Der mit Wirkung zum 1.9.2007 angefügte Satz 2 in § 5 Abs. 1 ArbStättV bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot eine geeignete Maßnahme im Sinne der Verordnung ist. Die Verpflichtung zum Erlass eines Rauchverbots besteht jedoch nur "soweit erforderlich". Es wird daher in der Diskussion bleiben, inwieweit der Arbeitgeber auch den Interessen der rauchenden Mitarbeiter Rechnung zu tragen hat und bei betrieblichen Rauchverboten Rauchgelegenheiten stellen muss. Infrage kommen etwa Raucherräume, Raucherecken oder insbesondere im Produktionsbereich belüftete Raucherkabinen sowie zugängliche bzw. wettergeschützte Rauchgelegenheiten im Freien. ""Ein absolutes Rauchverbot, das ausnahmslos für das gesamte Betriebsgelände, d. h. auch im Freien, gelten soll, dürfte nach wie vor unverhältnismäßig und daher unzulässig sein.""
Erstellt am 29.06.2009 um 11:32 Uhr von rainerw
@ridgeback
Das war mal ein Machtwort.
Nun kann ich in Ruhe zur arbeit und ab in den Raucherraum.