Erstellt am 26.06.2009 um 13:49 Uhr von paula
wann hat er denn tatsächlich gearbeitet? Der Dienstplan sagt erst einmal alleine nichts...
Erstellt am 26.06.2009 um 13:59 Uhr von Kölner
@paula
Interessant fände ich - neben Deiner Frage - auch, ob eine unterschriebene Erklärung (und nicht eigentlicher AV!) 'ich weiss, dass ich ab sofort befristet für ein Jahr hier arbeite und der AV kommt noch mit der Sachgrunderklärung' hinsichtlich des TzBfG genügt?
Erstellt am 26.06.2009 um 14:59 Uhr von waschbär
@Midnight,
Ich Verstehe den sinn der Erklärung nicht ? Ist es sitten widrig, jemannden zur Unterschrift zu Nöten, da dieser sonst Nachteile hat ?
Erstellt am 26.06.2009 um 16:59 Uhr von ridgeback
@Kölner,
könnte aber lt. Nachweisgesetz § 2 funktionieren.
Erstellt am 26.06.2009 um 22:58 Uhr von Midnight
@paula
Er hat ab dem 12.06.08 gearbeitet, dann irgendwann am 12.06. diese Erklärung des AG unterschrieben, aber den eigentlichen AV erst sehr viel später. Selbst das Datum, 16.06. stimmt nicht mit dem Tag der Unterschrift überein. Was natürlich schwer zu beweisen ist. Die anderen drei hatten das aktuelle Datum im AV vermerkt.
Alle Azubi, die einen befristeten Vertrag bekommen, bekommen dieses Schreiben nach Hause geschickt und sollen es dann Unterschrieben zurückgeben.
Erstellt am 27.06.2009 um 10:19 Uhr von kriegsrat
es macht aus zwei gründen erstmal sinn, unter den vereinbarten bedingungen normal weiterzuarbeiten
1. es wird den stand eines azubi, der gerade am anfang seines arbeitslebens steht im betrieb nicht unbedingt festigen, wenn er schon zu
beginn gegen den AG klagt
2. zunächst hat er ja einen arbeitsvertrag
sollte der AG nach ablauf der befristung den kollegen nicht weiterbeschäftigen wollen, kann er immer noch innerhalb von 3 wochen entfristungsklage erheben
sollte der AG den kollegen nach ablauf der befristung unbefristet übernehmen, wäre die klage unnötig
sollte der AG den kollegen nach ablauf der befristung erneut mit sachgrund weiterbefristen, sollte er darauf achten, daß nach neuester rechtsprechung des BAG der sachgrund "erleichterung zur aufnahme einer anschlußbeschäftigung" nur eine einmalige befristung zulässt
ich sehe im moment noch keinen handlungsbedarf......
Erstellt am 27.06.2009 um 12:45 Uhr von Midnight
@kriegsrat
Ich weiß nicht was du Silvester gemacht hast, aber wir haben mittlerweile 2009:-)
Erstellt am 27.06.2009 um 13:02 Uhr von kriegsrat
@ midnight
ich hinke der zeit etwas hinterher, hast schon recht...;-))))
wenn man aber auch solche fangfragen stellt
und die wichtigen dinge im kleingedruckten versteckt...;-))
Erstellt am 27.06.2009 um 15:55 Uhr von rainerw
@kriegsrat
Unterschreiben und die Waschmaschine gehört Dir
Erstellt am 27.06.2009 um 16:35 Uhr von Midnight
Vielleicht hat ja jemand Lust dieses Urteil zu lesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06
hier zu finden.
http://www.kostenlose-urteile.de/newsview4384A.htm
Ich verstehe das so, das die Erklärung des AG, das dieser einen befristeten Arbeitsvertrag, mit Sachgrund für ein Jahr abschließen will mit Unterschrift des AN der Schriftform genügt.
Oder?
Erstellt am 29.06.2009 um 12:59 Uhr von Midnight
Kommando zurück...
dieses BAG Urteil nimmt Bezug auf das ÄArbVtrG ....
Alles ist wieder alles offen.
Hat noch jemand eine Idee? Die Zeit drängt...